U-Ausschuss

VfGH will in Verschlussakten blicken

Der Verfassungsgerichtshof soll die Streitfrage klären, wozu Thomas Schmid befragt hätte werden dürfen. Dazu will er Einblick in geschwärzte Aktenteile.

Wien. Antworten hat Ex-Finanzgeneralsekretär Thomas Schmid im U-Ausschuss zwar keine gegeben. Damit, welche Fragen man ihm hätten stellen dürfen (oder eben auch nicht), muss sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dennoch weiter beschäftigen. Konkret wird er das am 22. November tun. Das sorgt für neuerliche Debatten.

Eingeschaltet wurde der VfGH ja von Justizministerin Alma Zadić (Grüne). Sie forderte, dass Thomas Schmid nur zu jenen Bereichen befragt werden darf, bei denen die Einvernahme durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) bereits abgeschlossen ist. Alles andere würde die Ermittlungen gefährden. So sahen das auch die Parteien im U-Ausschuss – mit Ausnahme der ÖVP. Deshalb gab es keine Einigung. Der Ball liegt seither beim Verfassungsgerichtshof.

Er will die Entscheidung offenbar nicht blind treffen. Wie das Ö1-„Morgenjournal“ berichtet, will der VfGH nun wissen, worum es in der Verschlusssache ungefähr geht, um sagen zu können, ob die Einschränkung des Fragerechts tatsächlich gerechtfertigt ist. Er will also Einblicke in bisher geschwärzte Aktenteile. Das wiederum sorgt offenbar für Unmut bei der WKStA. Sie sieht ihre Ermittlungen nämlich auch dadurch gefährdet.

Suppan hat „keinen Zugang“

„Wenn das Verschlussmaterial an einen größeren Personenkreis hinausgeht, wird es immer schwerer kontrollierbar, was mit diesem Material geschieht, zumal beispielsweise auch Vertreter der Anwaltschaft Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind und hier natürlich bestimmte Interessenkonflikte bestehen könnten“, so Strafrechtsexperte Alois Birklbauer im Radio.

Am VfGH sieht man das freilich anders. Es gebe gerade in derartigen Fällen strenge Sicherheitsvorkehrungen. Es sei „ausgeschlossen“, dass etwa VfGH-Ersatzmitglied Werner Suppan, der zugleich Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz rechtlich vertritt, Zugang zu Aktenteilen bekomme. Er habe wegen Befangenheit keinen Zugang zum elektronischen Akt. (j. n.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.11.2022)

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