Datenaustausch

Finanzämter bekommen bald Infos über Krypto-Assets

Ähnlich wie bei Bankdaten werden auch bei Krypto-Assets die Provider in absehbarer Zeit verpflichtet sein, die Steueransässigkeit ihrer Kunden zu erheben und Transaktionen von Steuerausländern zu melden. Dann schließt sich auch das Zeitfenster für Selbstanzeigen.

Wien. Wer jetzt Krypto-Assets hält, hat nach dem jüngsten Kursgemetzel andere Sorgen als die Gewinnversteuerung. Gewinne mit Bitcoin und Co. scheinen in weite Ferne gerückt. Aber das Blatt kann sich rasch wenden, vielleicht wird der Kursverfall von manchen auch für Zukäufe genützt – dann kann das Steuerthema schnell wieder relevant werden. Wobei es sogar derzeit einen aktuellen Aspekt hat: die Verlustverwertung.

Aber von Anfang an: Durch die Ökosoziale Steuerreform wurden für die Besteuerung sogenannter Kryptowährungen die Karten neu gemischt. Seit 1. März 2022 werden jene Krypto-Assets, die Akzeptanz als Tauschmittel genießen, steuerlich zum Kapitalvermögen gezählt. Damit erzielte Einkünfte fallen seither unter den KESt-Steuersatz von 27,5 Prozent. Und zwar unabhängig von einer Behaltedauer – das ist der Nachteil der neuen Regelung. Tendenziell ein Vorteil ist dagegen, dass auch für Einkünfte, die innerhalb eines Jahres ab Anschaffung erzielt werden (und die bisher als Spekulationsgewinne zu versteuern waren), nicht mehr der normale Einkommensteuersatz, sondern „nur“ die KESt zu zahlen ist.

Und ja, die Verlustverwertung wird ebenfalls einfacher – jedenfalls für jene, die auch Wertpapiere halten: Konnten bisher Kryptowährungsverluste nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden, ist nun eine Aufrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus demselben Steuerjahr möglich – etwa mit Aktienerträgen. All das betrifft jedoch, von Sonderfällen abgesehen, nur Anschaffungen ab 1. März 2021 („Neuvermögen“; für Realisierungen in den ersten beiden Monaten 2022 kann in die Neuregelung hineinoptiert werden).


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