Rechtspanorama

Bindung zu lang: 16 Monate bei Fitnessstudio

OGH verbietet fünf Klauseln in Geschäftsbedingungen.

Wien. Intransparent, zu lang: Das ist die Vertragsbindung bei zwei Betreibern von Fitnessstudios, gegen welche die Arbeiterkammer sich mit Verbandsklagen durchgesetzt hat. Der OGH hat auch vier weitere von der AK beanstandete Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beiden Betreiber, die demselben Franchisesystem angehören, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Mitgliedschaft sollte beiderseits mit drei Monaten Frist zum Monatsletzten gekündigt werden können, wobei das Mitglied für die ersten zwölf Monate darauf zu verzichten hatte. Macht also erst bei genauerem Hinsehen bis zu 16 Monaten, die noch dazu nicht durch hohe Investitions- oder Personalkosten gerechtfertigt sind (4 Ob 59/22p und 62/22d).

Ähnlich ungewöhnlich und benachteiligend bzw. überraschend waren Klauseln, die den Anbieter zum sofortigen Rauswurf von Kunden berechtigen sollten: bei geschäftsschädigenden Äußerungen jeglicher Art, also auch wahren (unzulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit), und beim Versuch, Mitglieder abzuwerben (was mit lauteren Methoden im Allgemeinen erlaubt ist).

Die vierte Klausel verlangte Mitgliedern die Einwilligung in die Videoüberwachung im Studio und die Speicherung und Verarbeitung der gewonnenen persönlichen Daten ab; der OGH sieht dadurch die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung verletzt.

Schließlich waren eine einmalige Verwaltungspauschale, eine halbjährliche Servicepauschale und eine Gebühr für den Türöffner (je 19,90 Euro) allesamt gröblich benachteiligend: Es war nicht ersichtlich, welche besonderen Leistungen ihnen gegenüberstanden. Und sie widersprachen dem deklarierten All-in-Konzept.

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