Smart Contracts ermöglichen automatisierte Reaktionen auf bestimmte Gegebenheiten. Der deutsche Bundesgerichtshof sah in einer ersten Entscheidung dazu die Grenzen verbotener Selbsthilfe („Eigenmacht“) überschritten.
Wien. Unter Smart Contracts versteht man auf Blockchain-Technologie basierende, voll digitalisierte und automatisierte Verträge, deren Ziel unter anderem die günstigere und raschere Durchsetzung mittels programmierter „Self-Enforcement-Klauseln“ ist. Vertragsbestimmungen werden statt auf Papier als Programmcode dargestellt. Wegen ihres selbstdurchsetzenden regelnden Charakters stellt sich die Frage, ob Smart Contracts in einen rechtsfreien Raum fallen.
Den ersten Versuch einer Definition von Smart Contracts unternahm die Europäische Union im Rahmen ihres Vorschlags für eine Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz). Demnach wird ein Smart Contract als ein in einem elektronischen Vorgangsregistersystem gespeichertes Computerprogramm definiert, bei dem das Ergebnis der Programmausführung in dem Vorgangsregister aufgezeichnet wird. Diese Register verschaffen den Nutzern Belege und ein unveränderliches Protokoll der Abfolge von Vorgängen und Datensätzen, wodurch die Datenintegrität gewährleistet wird.