Beugestrafe

Schmid muss 800 Euro für sein Schweigen im U-Ausschuss zahlen

Thomas Schmid auf dem Weg in den U-Ausschuss
Thomas Schmid auf dem Weg in den U-AusschussIMAGO/SEPA.Media
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Die Richter haben für jede der 27 Fragen im U-Ausschuss einzeln geprüft, ob der Ex-Öbag-Chef hätte antworten müssen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Thomas Schmid, Ex-Finanz-Generalsekretär und ehemaliger Alleinvorstand der Staatsholding Öbag, hat sich im ÖVP-Korruptions-U-Ausschuss größtenteils zu Recht der Aussage entschlagen - weil ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Das stellte das vom parlamentarischen Untersuchungsausschuss angerufene Bundesverwaltungsgericht laut "Falter" fest. Nur einzelne, eher unwichtige Fragen hätte er beantworten müssen. Deshalb muss er 800 Euro Beugestrafe zahlen. Gegen den Beschluss könnte nur Schmid Revision erheben.

Ein Sprecher des BVwG bestätigte auf Anfrage, dass der Beschluss Freitag in der Früh zugestellt wurde. Und er wies darauf hin, dass diese Auslegungen der U-Auschuss-Verfahrensordnung noch nicht hundertprozentig fix sind: Denn Schmid bzw. sein Anwalt Roland Kier könnten binnen sechs Wochen Revision erheben. Geschieht das, ginge die Causa zum Verwaltungsgerichtshof. Sehr wahrscheinlich ist das freilich nicht, wurde Schmids Strategie - sich zu entschlagen, weil er sich im laufenden Strafverfahren nicht selbst belasten wolle - doch weitgehend "abgesegnet". Der U-Ausschuss bzw. die Parlamentsdirektion hat - als Antragsteller, aber nicht Verfahrenspartei - kein Rechtsmittel.

„Verweigerung nicht pauschal möglich"

"Eine Auskunftsperson kann mit dem Verweis auf ein laufendes Strafverfahren nicht pauschal die Aussage sämtlicher Fragen verweigern", hat der Drei-Richter-Senat festgestellt. Aber auch für den U-Ausschuss gilt das Selbstbelastungsverbot: Das bedeutet, dass Auskunftspersonen, gegen die ein Strafverfahren läuft, Antworten verweigern dürfen, wenn sie sich damit selbst belasten. Ob das zutrifft, sei für jede Frage einzeln zu prüfen.

Also haben die Richter für jede der 27 Fragen, die am 3. November im U-Ausschuss gestellt wurden, abgewogen, ob Schmid hätte antworten müssen oder sich wegen des Beschuldigtenstatus entschlagen durfte. Das Ergebnis: Antworten müssen, hätte er auf 13 eher banale Fragen - etwa ob er ÖVP-Mitglied ist oder ob Unterschriften von ihm stammen. Aber überall dort, wo er sich damit belastet hätte - also zu den wesentlichen Fragen -, durfte er die Auskunft verweigern. Dies, obwohl Schmid, weil er Kronzeugenstatus erlangen möchte, bereits umfangreich vor der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ausgesagt hat und die Protokolle dieser Befragungen großteils öffentlich wurden.

Beugestrafe pro Befragung nur einmal zu bezahlen

Der Drei-Richter-Senat des BVwGH hat auch weitere grundsätzliche Frage beantwortet: Beugestrafe muss pro Befragung nur einmal bezahlt werden, nicht für jede einzelne Frage, die nicht beantwortet wird. Andernfalls hätten es ja die Abgeordneten in der Hand, durch zahlreiche Fragen das Strafausmaß zu bestimmen.

Angesichts dieser Entscheidung erübrigt sich wohl eine - prinzipiell schon am 3. November beschlossene - weitere Ladung Schmids in den U-Ausschuss und somit auch dessen Verlängerung. Denn der U-Ausschuss hat seinen letzten Befragungstag eigentlich schon nächste Woche Mittwoch. Und die Neos wollten nur dann einer Verlängerung zustimmen, wenn diese die neuerliche Befragung Schmids ermöglicht hätte. Eine solche würde mit der nun vorliegenden Auslegung der Verfahrensordnung allerdings nur wenig Spannendes zutage fördern - etwa die bekannte Tatsache, dass er nicht mehr ÖVP-Mitglied ist, weil er ausgeschlossen wurde.

Entscheidung über Umfang noch ausständig

Nicht erwarten können sich die Abgeordneten etwa nähere Auskünfte zu den Aussagen Schmids vor der WKStA, mit denen er Ex-Kanzler Sebastian Kurz und Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (beide ÖVP) belastet hat. Fragen zum Steuerakt des Investors Rene Benkos, seinen Interventionen und dem Beinschab-Umfragetool muss er laut BVwG nicht beantworten. Und auch eine Auskunft zu seiner legendären Nachricht "'Vergiss nicht - du hackelst im ÖVP Kabinett!! Du bist die Hure für Reichen!" hat er laut dem Beschluss zu Recht verweigert. Denn diese Chatnachricht stellte, befanden die Richter, "auf einen Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Person und somit auch auf einen fremden Steuerakt ab".

Eine - in diesem Fall höchstgerichtliche - Entscheidung über den Umfang des Befragungsrechts im U-Ausschuss ist allerdings noch ausständig. Justizministerin Alma Zadic (Grüne) hat den Verfassungsgerichtshof zur Klärung der Frage angerufen, wie weit Schmid befragt werden können muss. Denn die ÖVP war nicht bereit, eine vom Justizministerium im Vorfeld des 3. November angestrebte Vereinbarung zum Schutz der WKStA-Ermittlungen einzugehen - also nur die Themen abzufragen, die von der Staatsanwaltschaft schon vollständig erledigt waren. Der VfGH berät darüber in der soeben laufenden Session.

(APA/Red.)

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