Rechtspanorama an der Uni Innsbruck

"Dieselklagen sind viel zu stumpfsinnig für hochqualifizierte Richter"

Es diskutierten Dina Komor, Martina de Lind van Wijngaarden, Moderator Benedikt Kommenda, Beate Gsell und Susanne Augenhofer (v. l. n. r). Links am Podium: Alexander Schopper, Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht.
Es diskutierten Dina Komor, Martina de Lind van Wijngaarden, Moderator Benedikt Kommenda, Beate Gsell und Susanne Augenhofer (v. l. n. r). Links am Podium: Alexander Schopper, Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht.(c) „Die Fotografen“
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Bei einer Podiumsdiskussion loteten Expertinnen und Praktikerinnen Vor- und Nachteil der Verbandsklage als neuer Form kollektiver Rechtsdurchsetzung aus. Eine EU-Richtlinie harrt ihrer Umsetzung.

Innsbruck. Knapp drei Wochen, genau bis 25. Dezember, hätte Österreich noch Zeit, die Verbandsklage-Richtlinie der EU pünktlich umzusetzen. Doch dass dies gelingt, gilt als ausgeschlossen. „Das werden sicher noch harte Verhandlungen“, sagte erst kürzlich Justizministerin Alma Zadić im „Presse“-Interview. Worum es dabei geht, damit beschäftigte sich vorige Woche ein „Rechtspanorama an der Universität Innsbruck“ in Kooperation mit dem Montagsseminar des dortigen Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht.

„Es verblüfft einen doch, dass es noch immer keinen offiziellen Entwurf gibt“, sagte Susanne Augenhofer, Professorin an diesem Institut. Die Richtlinie wurde 2020 beschlossen, auf Basis des jetzt fälligen Umsetzungsgesetzes sollten ab Mitte 2023 erste Klagen möglich sein. „Kollektivinteressen von Verbrauchern können von qualifizierten Einrichtungen geltend gemacht werden“, erläuterte Augenhofer. Geklagt werden könne sowohl auf Unterlassung (z. B. unzulässiger Geschäftsbedingungen) oder auf Abhilfe (etwa Schadenersatz). Die Richtlinie kennt eine Vermutung, dass Verbraucherschutzorganisationen (wie der Verein für Konsumenteninformation – VKI) qualifizierte Einrichtungen sind.

Weniger Cornflakes in Packung

Den EU-Staaten bleibt ein Gestaltungsspielraum. So könnten sie auch kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, sich zur Klage anzumelden. Deutschland erwägt nicht nur das, sondern auch, einem schon jetzt vorgesehenen Gewinnabschöpfungsanspruch mehr Biss zu geben. Die Gewinnabschöpfung zugunsten der Allgemeinheit böte sich für Augenhofer etwa in Fällen der „Shrinkflation“ an, dem Schrumpfen von Verpackungsgrößen. „Da wird sich wahrscheinlich kein Verbraucher, der ein paar weniger Cornflakes in der Packung hat, einer Abhilfeklage anschließen, aber man möchte vielleicht doch nicht, dass das Unternehmen damit Erfolg hat.“

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