Gastbeitrag

Neues Etikett erübrigt Umpacken von Medikamenten

Parallelimporteure können sich nicht länger auf vermeintliche Verpflichtung berufen.

Wien/Luxemburg. Wegen Preisunterschieden bei Arzneimitteln in einzelnen EWR-Staaten ist deren zulässiger Parallelimport in einen anderen EWR-Staat ein lukratives Geschäft. Dabei wird ein Original-Arzneimittel entweder in eine neue Verpackung umgepackt oder aber die Originalverpackung neu etikettiert.

Da eine neue Packungsbeilage beizugeben ist, muss eine neu etikettierte Originalverpackung jedenfalls geöffnet werden. Nach der Falsified Medicines Directive (FMD) der EU, die Arzneimittelfälschungen hintanhalten möchte, darf eine neu etikettierte Originalverpackung kein sichtbares Zeichen eines Bruchs des Siegels aufweisen.

Da die Fachkreise und Patienten neue Verpackungen gegenüber neu etikettierten Originalverpackungen bevorzugen, präferieren die Parallelimporteure das Umpacken. Um dies in möglichst vielen Fällen vornehmen zu können, argumentierten sie, dass nach der FMD nur mit Zustimmung der nationalen Arzneimittelbehörden eine Neuetikettierung und neue Versiegelung von Originalverpackungen anstelle eines Umpackens zulässig sei. Manche nationalen Arzneimittelbehörden haben die Auffassung vertreten, aus der FMD folge, dass ein Umpacken stattzufinden habe.

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