Verstoß

oe24.tv vermischte laut VfGH Werbung und Programm

Der Privatsender oe24.tv vermischte dem Verfassungsgerichtshof zufolge in zwei Sendungen Werbung und Programm. Der Sender beruft sich auf die journalistische Gestaltungsfreiheit.

Oe24.TV hat laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) in zwei Sendungen gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Programm verstoßen. Damit bestätigte der VfGH Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und auch der Medienbehörde KommAustria, gegen die der Privatsender der Mediengruppe Österreich mit Beschwerden vorging.

Oe24.TV hatte 2017 in der Sendungsrubrik „Star des Tages“ zunächst Teile eines neuen Werbespots gezeigt, in dem eine bekannte Person vorkommt. Im Anschluss wurde, nach einer entsprechenden Ankündigung der Moderatorin, der Spot unkommentiert zur Gänze ausgestrahlt. Die unkommentierte Ausstrahlung des ganzen Werbespots verstieß nach Auffassung des BVwG gegen das werberechtliche Trennungsgebot.

Schleichwerbung

Eine weitere Beschwerde von oe24.tv betraf eine im April 2020 ausgestrahlte Sendung, die einen Beitrag über einen Handelsbetrieb enthielt, in dem Atemschutzmasken verkauft werden. In diesem Fall stellte das BVwG - der KommAustria folgend - fest, dass es sich bei diesem Beitrag um Schleichwerbung gehandelt habe. Das BVwG verpflichtete oe24.tv einst, die Verstöße zu veröffentlichen.

In seinen Beschwerden an den VfGH machte oe24.tv geltend, dass sowohl die Ausstrahlung des Werbespots als auch der Beitrag über den „Atemschutzmasken-Shop“ als redaktionelle Berichterstattung anzusehen seien und daher unter die journalistische Gestaltungsfreiheit fielen. Der VfGH stellte nun fest, dass werberechtliche Regelungen wie jene im Audiovisuellen-Mediendienste-Gesetz (AMD-Gesetz) eine zulässige Einschränkung der Medienfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK sind.

Damit werde zur Gestaltungsfreiheit der redaktionellen Berichterstattung gegenüber wirtschaftlicher Einflussnahme beigetragen und auch die Glaubwürdigkeit von Massenmedien gesichert. Das werberechtliche Trennungsverbot und das Verbot der Schleichwerbung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, so der VfGH.

(APA)

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