Wertsicherungsklauseln sind in Mietverträgen gang und gäbe. Üppige Nachforderungen sind nur in Altbauwohnungen verboten.
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Nur auf vertraglicher Basis
Festzuhalten ist zunächst, dass der vereinbarte Mietzins nicht automatisch wertgesichert ist. Vielmehr ist dafür eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien notwendig. Typischerweise lauten die Wertsicherungsklauseln etwa wie folgt: „Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Mietzinses vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat . . . Jahr . . . errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich . . . % bleiben unberücksichtigt.“