Räumungsklage

Rosenverkäufer muss seine Wohnung verlassen

Ein Mann darf nicht länger in einem Tiroler Industriegebiet hausen, weil sein Beruf nichts mit den dort umliegenden Betrieben zu tun hat.

Wien. In der Wohnung lebt man nicht auf Rosen gebettet. Sie liegt zwischen zwei stark befahrenen Bundestraßen auf einem ehemaligen Betriebsareal. Und infolge eines Brands kam es zu einer feuerpolizeilichen Nachschau. Dabei stellte die Behörde fest, dass es in der vom Mann seit dem Jahr 2002 gemieteten Bleibe schwerwiegende Brandschutzmängel gibt.

Die Behörde sprach ein Benützungsverbot aus. Dem Ersuchen der Vermieterin, die Wohnung zu räumen, kam der Mann aber nicht nach. Wie sich herausstellen sollte, sind in dem Gewerbegebiet jedoch nur Betriebs- und Personalwohnungen erlaubt. Und zwar für Leute, die wegen ihrer Dienste keine Möglichkeit mehr haben, nach Hause zu fahren. Aber was bedeutet das für den Mieter?

Gericht: Mietvertrag gilt nicht

Er ist kein Mitarbeiter der umliegenden Betriebe. Sein offizielles Erwerbsgebiet ist das „Feilbieten von Naturblumen im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus“. Oder weniger blumig ausgedrückt: Er geht in Lokale und verkauft Rosen bzw. liefert sie.

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