Gastkommentar

Virtuelle Hauptversammlung durch die Hintertür?

Die Vorgangsweise einiger Emittenten knapp vor Jahresende ist rechtlich fragwürdig und zeugt nicht von guter Aktienkultur.

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Wien. Wegen der Corona-Pandemie erließ der Gesetzgeber das Gesellschaftsrechtliche Covid-19-Gesetz und die Justizministerin die darauf basierende Gesellschaftsrechtliche Covid-19-Verordnung. Diese bilden die rechtliche Grundlage für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen, von der seit 2020 reichlich Gebrauch gemacht wird – und dies auch, als eine rechtliche Verpflichtung zur virtuellen Abhaltung nicht (mehr) bestand. Gesetz und Verordnung waren zuletzt bis Ende 2022 befristet, wurden aber knapp vor dem Jahreswechsel bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Aktionärsrechte verkürzt

Das mehrfach verlängerte Provisorium verkürzt gegenüber dem sonst im Aktiengesetz (AktG) geltenden Standard die Rechte der Aktionäre merkbar. So können diese nicht interaktiv an der Hauptversammlung (HV) teilnehmen, sondern müssen ihre Redebeiträge bzw. Fragen zwingend über vier von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Stimmrechtsvertreter verlesen lassen. Rückfragen in der HV oder Hinweise, dass eine gestellte Frage gar nicht beantwortet wurde, sind so nicht möglich.

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