Wohnungsrückgabe

Wer zahlt für Schäden in der Wohnung?

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In welchem Zustand muss man die Mietwohnung an den Vermieter zurückstellen? Eine OGH-Entscheidung erinnert daran, dass Ersatzansprüche des Vermieters für Schäden in der Wohnung Grenzen haben.

Wien. Bei Übersiedlungen ist er meist ein zusätzlicher Stressfaktor – der Übergabetermin, bei dem die alte Wohnung an die Vermieterin oder den Vermieter zurückgegeben wird. Oft genug wird dann darüber gestritten, wer die Kosten für diverse Schäden tragen muss. Kratzer im Fußboden, ein Sprung im Lack der Wohnzimmertür, Gebrauchsspuren in Küche und Bad: Sind das normale Abnützungserscheinungen, die Vermieter hinnehmen müssen? Oder kann dafür ein Teil der Kaution einbehalten bzw. Schadenersatz verlangt werden – und wenn ja, wie teuer wird das dann?

Pauschal lässt sich das zwar nicht beantworten, denn jeder Fall ist anders gelagert. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH; 9Ob79/22s) zeigt jedoch einen Aspekt auf, der in der Praxis oft übersehen wird: Selbst wenn tatsächlich ein Schaden vorliegt, für den man als Mieter einstehen muss, bedeutet das in vielen Fällen nicht, dass man die vollen Renovierungskosten tragen muss. In der Praxis dürften Mieter da mitunter über Gebühr zur Kassa gebeten werden.

Aber von Anfang an: Im Anlassfall ging es nicht bloß um eine einzelne vermietete Wohnung, sondern um ein Mehrparteienhaus, das von 2011 bis 2016 als Ganzes vermietet war. Dementsprechend hoch war auch der Betrag, um den letztlich gestritten wurde. Als Kaution hatte die Mieterin eine Bankgarantie erlegt, und diese wurde von der Vermieterin dann auch tatsächlich gezogen – und zwar in weit überhöhtem Ausmaß, wie die Gerichte feststellten. Über 32.700 Euro seien demnach zu Unrecht einbehalten worden, entschied das Berufungsgericht, und der OGH fand daran nichts auszusetzen. Dieses Geld bekommt die Mieterin nun zurück.

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