Der Oberste Gerichtshof lässt Pflichtteilsansprüche übergangener Nachkommen erst ab dem Zeitpunkt verjähren, zu dem die Vaterschaft feststeht.
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Vater verschenkte Schloss
Die Familie des Verstorbenen, der bei seinem Tod 2005 fünf eheliche Kinder und die Witwe hinterließ, verweigert dem „Kind der Liebe“ die Teilhabe am väterlichen Vermögen. Es geht immerhin um ein Schloss und Ländereien in bester Salzburger Lage. Nach der Rechtsansicht der Geschwisterkinder, denen der Vater diese Liegenschaften zu Lebzeiten geschenkt hatte, seien die Pflichtteilsansprüche ihrer Halbschwester längst verjährt. Diese Frage der Verjährung wurde nun durch den Obersten Gerichtshof (OGH) – für manche Beobachter überraschend – zu Recht zugunsten der Klägerin entschieden (2 Ob 175/22g).