Grundrechte

VfGH schränkt zwingende U-Haft ein

Gründe auch bei Schwerkriminalität stets zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) schränkt die Verhängung von Untersuchungshaft bei Verdacht von schwerer Kriminalität ein. Sie ist bei Strafdrohungen von mindestens zehn Jahren Haft (z.B. erpresserische Entführung) besonders geregelt.

Während U-Haft allgemein nur verhängt werden darf, wenn bestimmte Haftgründe vorliegen (Flucht-, Tatbegehungs-, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr), sind Verdächtige bei schwereren Delikten zwingend einzusperren, außer es können alle Haftgründe ausgeschlossen werden.

Unter Terrorverdacht angeklagt

Angefochten wurde die Bestimmung von einem – mittlerweile aus der U-Haft entlassenen – Angeklagten, der wegen des Verdachts terroristischer Verbrechen vor Gericht steht. Der Mann berief sich auf das Verfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit. Der VfGH teilte seinen Einwand, dass auch in Fällen schwerer Kriminalität immer geprüft werden müsse, ob ein Haftgrund die U-Haft notwendig macht.
Die geltende Regelung verlange diese Einzelfallprüfung nicht deutlich genug, entschied der VfGH. Sie ist deshalb verfassungswidrig und wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

((kom))

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