Gerichtsverfahren

WKStA meldet Berufung gegen Freispruch von Strache an

Der ehemalige FPÖ-Obmann und Vizekanzler Heinz-Christian Strache
Der ehemalige FPÖ-Obmann und Vizekanzler Heinz-Christian Strache APA/EVA MANHART
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Die Freisprüche gegen den ehemaligen FPÖ-Obmann und den Privatklinikbetreiber Walter Grubmüller in der Causa Prikraf sind damit nicht rechtskräftig.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat Berufung in der Causa Prikraf angemeldet. Das bestätigte eine Sprecherin des Straflandesgerichts Wien am Donnerstag. Somit sind die Freisprüche gegen den ehemaligen Vizekanzler und FPÖ-Bundesparteichef Heinz-Christian Strache und den Eigentümer der Privatklinik Währing Walter Grubmüller nicht rechtskräftig. Der Prozess hatte nach einem Spruch des Oberlandesgerichts Wien (OLG) bereits wiederholt werden müssen.

In dem Verfahren hat die WKStA Strache zur Last gelegt, sich erst als Oppositionspolitiker, dann als Regierungsmitglied über die Maßen für die Privatklinik Währing eingesetzt zu haben. So habe es im Frühjahr und Sommer 2017 erst eine Pressekonferenz samt Aussendung zum Thema sowie einen Initiativantrag gegeben. Die Inhalte: Der Fonds solle „für alle Privatkliniken“ geöffnet werden, um Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Nachdem die FPÖ im Dezember 2017 in die Bundesregierung gekommen war, folgte Ende 2018 eine Gesetzesänderung – einschließlich einer Erhöhung des Fonds. Grubmüller habe sich dafür revanchiert, der FPÖ 2016 und 2017 erst 2000, dann 10.000 Euro gespendet.

„Nicht schuldig“, konterten die beiden Angeklagten vehement. Grubmüller gab an, aus Wut und Enttäuschung über die SPÖ, deren Mitglied er von 1969 bis 2018 war, an die FPÖ gespendet zu haben. Seinen Frust verlieh er überdies in etlichen ungehaltenen Chatnachrichten Ausdruck. Strache beteuerte, sich dem Thema Prikraf angenommen zu haben, weil die FPÖ nach interner Prüfung „Missstände“ festgestellt habe und deswegen die Öffnung des Fonds für alle Privatkliniken und nicht nur einem kleinen Kreis von ihnen ermöglichen wollte.

Richterin Helene Gnida ortete im Zuge des Beweisverfahrens keinen Beweis für Korruption. Vielmehr sah es das Gericht als nicht erwiesen an, dass sich Grubmüller für Spenden an die FPÖ von insgesamt 12.000 Euro einen - in der parlamentarischen Praxis aussichtslosen - Initiativantrag der damaligen Opposition zur Aufnahme aller Privatkliniken in den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (Prikraf) erkauft haben soll.

Strache-Anwalt: "Muss nicht alles im Leben verstehen"

In dem Berufungsverfahren durch die WKStA muss nun abermals das Oberlandesgericht Wien entscheiden. Dieses hatte die Schuldsprüche gegen Strache und Grubmüller - beide waren zuerst zu bedingter Haft verurteilt worden - nach der ersten Runde bereits ausführlich kritisiert. Nicht zuletzt auf dieser Grundlage gab es am Dienstag Freisprüche für beide Angeklagten. Straches Rechtsanwalt Johann Pauer kommentierte die nun angestrengte Fortsetzung des Verfahrens lediglich mit: "Man muss nicht alles im Leben verstehen."

Aus dem Strafgesetzbuch

Bestechlichkeit

§ 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Bestechung

§ 307. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(Red./APA)

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