Medienrecht

Teichtmeister und der Mordverdächtige

Experte Thomas Höhne erklärt im Interview, wann identifizierende Kriminalberichterstattung erlaubt ist.

Wien. „Den Mörder, der den Apotheker vergangene Woche erschlagen und dann noch eine junge Mutter getötet hat“, habe man nicht namentlich genannt, „dem (Kinderpornos sammelnden) Schauspieler“ aber hätten die Medien viel Platz mit Bildern und Namensnennung eingeräumt. Diese „Ungleichstellung“ störte einen „Presse“-Leser massiv. Er drückte damit das Unbehagen aus, das viele angesichts der medialen Berichterstattung über die kriminellen Aktivitäten des Schauspielers Florian Teichtmeister verspürten.

Warum wird unter Nennung seines vollen Namens, oft samt Foto, berichtet, dass Teichtmeister Zehntausende Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen gehortet haben soll, während ein in zwei Fällen Mordverdächtiger anonym bleibt?


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