Gastbeitrag

Was bleibt den Geschädigten einer Amokfahrt?

Nach der Fahrt wurde ein 41-jähriger Iraker festgenommen, der angab, seine Frau sei ihm ins Messer gelaufen.
Nach der Fahrt wurde ein 41-jähriger Iraker festgenommen, der angab, seine Frau sei ihm ins Messer gelaufen.APA/fotokerschi.at/Kerschbaummayr
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Theoretisch macht sich ein Täter, der im Zuge einer Amokfahrt fremde Autos ruiniert, schadenersatzpflichtig. Doch Geld ist bei ihm meist keines zu holen. Eine Vollkaskoversicherung kann einspringen, in Extremfällen die Sozialhilfe.

Linz/Wien. Ein Straftäter fährt einen Mietwagen zu Schrott, raubt mit vorgehaltenem Sturmgewehr ein Auto, rammt damit ein anderes Fahrzeug und beschädigt bei seiner Amokfahrt auch Straßeneinrichtungen. So geschehen vor zwei Wochen in Linz. Strafrechtliche Aspekte beherrschen sogleich die Medien: Es wird wegen Mordversuchs ermittelt. Doch wie ist die Rechtsposition Dritter, die an einer sogenannten Beziehungstat völlig unbeteiligt sind? Das Beispiel des geraubten Autos zeigt die (Durchsetzungs-)Probleme anschaulich.

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Allgemeines Zivilrecht

Das Strafrecht interessiert die Personen, deren Fahrzeuge und sonstiges Eigentum im Zuge einer Amokfahrt „auf der Strecke“ geblieben sind, nicht vorrangig. Sie wollen ihren Schaden ersetzt erhalten. Der Gefängnisaufenthalt des Täters verhilft ihnen dazu nicht. Um Ersatz müssen sich die Betroffenen selbst beim Zivilgericht (oder mit dem Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren) bemühen. Voraussetzungen sind nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Ersatzpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der die fremde Sache beschädigt oder zerstört hat. In „Amokprozessen“ berufen sich Beschuldigte oft auf „Unzurechnungsfähigkeit“ und meinen damit – zumindest im Schadenersatzverfahren – „Deliktsunfähigkeit“. Dringt der Täter mit diesem Argument durch, so haftet dieser den Geschädigten grundsätzlich nicht für entstandene Schäden. Es fehlt dann am Verschulden. Das schließt nicht zwingend aus, dass trotzdem eine Entschädigung zusteht. Das Zivilgericht muss prüfen, ob der Schädiger aus Billigkeitsgründen zum gänzlichen oder teilweisen Schadenersatz verurteilt werden kann (§ 1310 ABGB). Vor allem zwei Fälle kommen in Betracht: Der Täter konnte in der konkreten Situation doch das Unrecht seiner Tat einsehen, oder der Vermögensvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem lässt einen Ersatz als gerechtfertigt erscheinen.

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