Was tun, wenn Arbeitgeber Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten ihrer Mitarbeitenden erhalten? Nicht untätig bleiben, rät Rechtsanwältin Katharina Körber-Risak.
Man kann in die Menschen nicht hineinschauen, lautet die – etwas desperate – Weisheit. Die so auch wieder nicht ganz stimmt. Für Unternehmen stellt sich unabhängig von der Branche rund um die Causa Teichtmeister die Frage: Was müssen sie über das Verhalten ihrer Mitarbeitenden wissen?
„Der Arbeitgeber hat defensiv vorzugehen“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Katharina Körber-Risak. „Er darf Mitarbeitende nicht anlasslos ausforschen.“ Ohne berechtigtes Interesse sei das „unzulässig“. Auch im Bewerbungsverfahren sind bestimmte Fragen unzulässig, die in den privaten Bereich und nicht die persönliche und professionelle Eignung betreffen: jene nach sexueller Neigung, Familienstand, Partnerschaft, Kindern und Kinderwunsch, Schwangerschaft, Gesundheit, Vorstrafen, Weltanschauung, Vereinszugehörigkeit oder Vermögen.