Staatenübergreifender Patentschutz wird vereinfacht, den Vorwurf von Verletzungen abzuwehren jedoch teurer.
Wien. Mit voraussichtlich 1. Juni 2023 wird einerseits das neue Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“) wirksam. Andererseits nimmt mit demselben Zeitpunkt das neue Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, „UPC“) seine Tätigkeit auf. Die Änderungen haben tiefgreifende Auswirkungen auch auf die österreichischen Unternehmen.
Bis dato gibt es zwei Möglichkeiten, in Europa Patentschutz zu erlangen: einerseits über nationale Patente der Mitgliedstaaten, die durch die nationalen Patentämter erteilt werden. Andererseits über Europäische Patente, die zwar zentral durch das Europäische Patentamt erteilt werden, nach Erteilung jedoch in ein Bündel nationaler Patente „zerfallen“, welche in jenen Staaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gelten, die der Anmelder beansprucht. Hinsichtlich beider Patente sind bislang für Patentverletzungsstreitigkeiten die nationalen Gerichte zuständig, für Streitigkeiten betreffend des Rechtsbestands dieser Patente (Nichtigkeitsverfahren) in manchen Staaten die nationalen Gerichte, in anderen – wie Österreich – die nationalen Patentämter. Die Entscheidungen zu diesen „Bündelpatenten“ betreffen daher auch nur den jeweiligen nationalen Teil des betreffenden Europäischen Patents.