Bei Gewalt gegen Kinder soll die Mindeststrafe erhöht werden, überlegt Justizministerin Bandion-Ortner. Dem Stiefvater droht im Fall einer Verurteilung wegen Mordes lebenslange Haft.
Nach dem gewaltsamen Tod des dreijährigen Cain in Vorarlberg droht der Mutter bis zu zehn Jahre Haft, dem Stiefvater sogar lebenslänglich. Justizministerin Claudia Bandion-Ortner (ÖVP) kann sich sogar eine höhere Mindeststrafen bei Delikten gegen Kinder vorstellen. "Wir werden das jetzt intern und mit Experten besprechen." Von der Neuerung könnten eine Reihe von Delikten betroffen sein: "Bei Körperverletzung bzw. schwerer Körperverletzung gibt es beispielsweise gar keine Mindeststrafe", so die Ministerin.
Schärfere Gesetze sind allerdings kein Allheilmittel: Verbrechen wie jenes in Vorarlberg könnten damit kaum verhindert werden. "Auch in Ländern, die die Todesstrafe haben, werden diese Delikte begangen", sagte Bandion-Ortner. Damit solche Straftaten nicht passieren, bedürfe es einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung. Die Justiz könne mit einer entsprechenden Gesetzesevaluierung aber dazu beitragen.
Welche Strafe den Eltern des dreijährigen Cain droht, hängt von der Anklage ab: Wird der 26-jährige serbische Stiefvater wegen Mordes angeklagt, droht ihm eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Haft. Die 24-jährige Mutter hätte im Fall einer Verurteilung wegen "Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen" eine Haftstrafe von einem bis zu zehn Jahren erwarten.
Mögliche Delikte für eine höhere Mindeststrafe
- Mord: Zehn bis 20 Jahre oder lebenslänglich
- Aussetzung: Sechs Monate bis fünf Jahre
- Aussetzung mit Todesfolge: Ein bis zehn Jahre
- Körperverletzung: Keine Mindeststrafe, bis ein Jahr Haft
- Schwere Körperverletzung: Keine Mindeststrafe, Höchststrafe ist drei Jahre
- Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen: Sechs Monate bis fünf Jahre
- Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: Ein bis zehn Jahre
- Absichtliche schwere Körperverletzung: Sechs Monate bis 5 Jahre, mit Todesfolge fünf bis zehn Jahre
- Quälen bzw. Vernachlässigen Unmündiger: Keine Mindeststrafe, bis drei Jahre
- Quälen mit Todesfolge: Ein bis zehn Jahre
- Fortgesetzte Gewaltausübung bei Unmündigen: Sechs Monate bis fünf Jahre
- Fortgesetzte Gewaltausübung bei Unmündigen mit Todesfolge: Zehn bis 20 Jahre
- Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen: Fünf bis 15 Jahre
- Sexueller Missbrauch mit Todesfolge: Zehn bis 20 Jahre oder lebenslänglich
(APA)