Das Handelsgericht Wien hat eine Verteuerung des Verbundstroms für unzulässig erklärt. Wird das Urteil rechtskräftig, könnte es auch für eine weitere Preisanhebung Folgen haben. Einwurf eines Experten und Stromkunden.
Wien.
Die Verbund AG hat ihre Strompreise im Mai 2022 verdoppelt und sich dabei auf die in den damaligen Geschäftsbedingungen vorgesehene Preisbindung an den Strompreisindex ÖSPI berufen. Ich habe in einem Beitrag im Rechtspanorama vom 17. Mai 2022 (und etwas vertieft in der Zeitschrift „Recht der Wirtschaft“, 2022, 533) dargestellt, warum diese Preiserhöhung auf wackligen Beinen steht: Die der Erhöhung zugrunde liegende Bindung an die Großhandelspreise entspricht augenscheinlich nicht der Entwicklung der eigenen Gestehungskosten für den vom Verbund verkauften, aus Wasserkraft erzeugten Strom und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten, für die Stromkunden extrem nachteiligen Verschiebung des ursprünglichen Austauschverhältnisses zwischen den Beschaffungskosten des Verbunds und dem Strompreis zugunsten des Verbunds.
Nun hat das Handelsgericht Wien im Urteil vom 7. Februar (28 Cg 17/22s, „Die Presse“ hat berichtet) über Verbandsklage des VKI die Bindung des Verbund-Strompreises an den ÖSPI aus den genannten Gründen für unzulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Die Verbund-Kunden haben meines Erachtens aber Grund zum Optimismus.
Bindung an Index gestrichen