Strafverfolgung: Wenn Opfer nochmals leiden

Strafverfolgung Wenn Opfer nochmals
Strafverfolgung Wenn Opfer nochmals(c) Illustration Vinzenz Schueller
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Die gesetzliche Lage für Verbrechensopfer hat sich zwar verbessert, und auch die Justiz weiß über die Probleme Bescheid. Aber trotzdem drohen Leidtragenden von Straftaten Traumatisierungen.

Wien. Der Schutz von Opfern im Strafprozess ist eine ständige Herausforderung, der nicht immer alle Beteiligten gerecht werden. Opfer leiden ja nicht bloß unter der Straftat selbst, sei es nun direkt oder – als Angehörige von Verletzten oder Getöteten – indirekt. Vielfach droht noch eine zweite Traumatisierung durch das Verhalten der Behörden bei der Aufklärung der Straftat. Der Gesetzgeber hat sich zwar in den letzten Jahren bemüht, Opfern einen angemessenen Platz im Strafverfahren zu geben; eine kürzlich durchgeführte informelle Rundfrage deutet auch klar darauf hin, dass Vertreter der Justiz die Notwendigkeit anerkennen, Bedürfnisse und Rechte der Opfern zu berücksichtigen. Trotzdem werden manche Opferrechte im Strafverfahren übergangen.

Noch während Opfer darum ringen, ihr Schicksal zu begreifen und Informationen und Gerüchte rund um das eben erst Passierte zu fassen, werden sie durch Hinweise der Polizei irritiert, sich auf Befragungen einzustellen. Freundlich, aber unmissverständlich wird gesagt, dass Fragen der Ermittler erforderlich sind, weil etwa Täter von Tötungsdelikten meist aus dem Bekanntenkreis des Getöteten stammen. Eine „Verabschiedung“ vom Toten ist nicht mehr möglich. Der Leichnam ist bereits in der Gerichtsmedizin. Die Beerdigung kann nicht festgesetzt werden, bevor die Obduktion abgeschlossen ist.

Daneben kann bei Opfern die „sekundäre Viktimisierung“ auftreten. Verletzende Reaktionen können im Bekanntenkreis beginnen und sich durch das Einschreiten von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht fortsetzen. Die Erkenntnisse darüber führten zur Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zum Schutz von Straftatopfern. Zuvor hatte sich deren Rolle vorwiegend auf die eines Beweismittels beschränkt: Vergleichbar mit Tatgegenständen, Videoaufzeichnungen oder Urkunden mit täteridentifizierenden Spuren und Inhalten, wurden sie als Werkzeug zur Tataufklärung durch ihre Zeugenaussage wahrgenommen. Auf seelisches Leid wurde unzureichend geachtet.

Dieses Bild hat sich gewandelt. Heute haben Straftatopfer mehr Rechte, beginnend bei der Möglichkeit, am Verfahren mitzuwirken, bis hin zu Behelfen gegen rechtswidriges Verhalten und Entscheidungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Außerdem müssen die Opfer über ihre Rechte und Möglichkeiten aufgeklärt werden, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten. Im Verfahren können sie Zeugen, Beschuldigte und Sachverständige befragen und unter Umständen Beweisanträge stellen. Manche können ihrerseits die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn diese unzumutbar wäre. Darüber hinaus sind die Opfer über den Fortgang des Verfahrens zu informieren und zu Terminen zu laden. Von Bedeutung ist der Anspruch von Menschen, die Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt waren oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu erhalten.

Allerdings geben beinahe alle 40 befragten Richter und Staatsanwälte an, dass die Ausweitung der Opferrechte zu einem höheren Arbeitsaufwand geführt habe. So können Opfer mittels eines Fortsetzungsantrags die Einstellung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen. Das kostet Zeit. Hier hakt das im Vorjahr beschlossene Budgetbegleitgesetz ein: Ein Pauschalkostenersatz in Höhe von 90 Euro soll Verbrechensopfern offensichtlich eine Art „Kostenrisiko“ auferlegen, das zumindest einen Großteil von ihnen abhalten soll, ihr Recht auszuüben und die Fortsetzung zu beantragen. Dass dies vorwiegend ärmere Verbrechensopfer treffen wird, nimmt man in Kauf.

Opferrechte haben sich bewährt

Die Wahrung von Opferrechten ist wichtig und sachgerecht. Zwar erfolgte ihre Verankerung im Strafverfahrensrecht nicht kritiklos, was angesichts der unterschiedlichsten aufeinanderprallenden Interessen auch nicht verwundert. Wie sich aus der Befragung der Vertreter der Justiz durch den Autor zeigt, waren viele Sorgen aber unbegründet. Opferrechte führten nicht zur befürchteten Emotionalisierung von Strafverfahren. Mit ihnen ging auch keine Beschneidung von Verteidigungsrechten einher. Opfervertreter nehmen zwar in der Gerichtsverhandlung neben der Staatsanwaltschaft, also symbolisch auf der „gegnerischen“ Seite der Verteidigung, Platz. Es ist aber unbestritten, dass Rechte von Beschuldigten und Angeklagten auf effektive Verteidigung und faire Verfahren auch bei klarem Bekenntnis zum Opferschutz gewahrt bleiben müssen. Die Vertreter der Justiz stellen diesbezüglich die Bedürfnisse von Beschuldigten und Angeklagten in Verfahren über jene von Opfern. Selbst Fälle, bei denen Opfer, nicht aber Beschuldigte oder Angeklagte juristisch vertreten sind, lassen daher nach Ansicht der Befragten keine Gefährdung von Verteidigungsrechten befürchten.

Ein Spannungsverhältnis zwischen Verteidigungs- und Opferrechten kann sich aus dem Recht auf „schonende kontradiktorische Einvernahme“ ergeben. Dieses Recht ist für effektiven Opferschutz wesentlich: Junge Opfer und solche in schlechtem seelischen oder körperlichen Zustand können räumlich getrennt von Beschuldigten oder Angeklagten einvernommen werden. Fragen und Antworten werden per Video übertragen. Haben Kinder, Jugendliche bis 14 oder Opfer, die durch die Tat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden, im Rahmen einer solchen Einvernahme ausgesagt, können sie eine nochmalige Aussage verweigern. Das ist zur Schonung dieser Opfergruppe besonders wichtig, kann aber auch zu Problemen führen, wenn etwa für entscheidende Richter noch Fragen offen sind oder sich erst nachträglich neue Fragen zum Tathergang ergeben. Nach Angaben der befragten Staatsanwälte und Richter gibt es Fälle, in denen die neuerliche Befragung dieser Opfer erforderlich wäre. Nach einer Untersuchung von Lyane Sautner von der Universität Linz „ist in solchen Fällen auf die Befragung des Opferzeugen zu verzichten, auch wenn das mitunter bedeutet, dass mangels anderer hinreichender Beweise der Beschuldigte freizusprechen ist“. Probleme hat die Justiz mit der Aufgabe, Opfern den Ersatz materieller und immaterieller Schäden zuzuerkennen, die durch die Tat entstanden sind.

Probleme bei der Diversion

So wird Opfern häufig bei diversioneller Erledigung von Strafverfahren keine Wiedergutmachung zugesprochen, obwohl Beschuldigte oder Angeklagte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nicht nachvollziehbar ist dies vor allem, wenn von der Verfolgung des Beschuldigten oder Angeklagten wegen der Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten wird. Nach dem Gesetz hat die Justiz „bei ihren Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern“.

Wolfgang Gappmayer ist
Rechtsanwaltsanwärter bei Siemer– Siegl – Füreder & Partner, Rechtsanwälte und daneben ehrenamtlich bei der Opferschutzeinrichtung „Weißer Ring“ tätig.
gappmayer@ssfp-law.at

Auf einen Blick

Verbrechensopfer sind mit
einem großen psychischen Druck konfrontiert. Dazu kommen juristische Probleme: Deliktsopfern wird etwa häufig keine Wiedergutmachung zugesprochen, wenn die Justiz über den Täter nur eine diversionelle Maßnahme verhängt. Verbrechensopfer, die Hilfe benötigen, können sich an den „Weißen Ring“ wenden (www.weisser-ring.at, Opfer-Notruf: 0800/112 112).

Auch bei der Bewährungshilfe für Straftäter gibt es Probleme: Wegen des zu geringen Budgets kann der Verein „Neustart“ nicht mehr jedem ehemaligen Straftäter eine Einzelbetreuung gewährleisten. Insgesamt wird die Zahl der Personen, die ein Bewährungshelfer betreuen muss, weiter steigen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.01.2011)

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