Gastbeitrag

Computer als Designer schützbar, als Urheber nicht

Werden mittels Software automatisiert Werke generiert, können diese keinen urheberrechtlichen Schutz erhalten. Sehr wohl können Designschutz und – durch Eintragung – verwertbare Designrechte begründet werden.

Wien. Künstliche Intelligenz (KI) in Form von Software wie ChatGPT ist derzeit in aller Munde. Es gibt auch Apps, die Grafiken und Designs automatisch kreieren. Für Designer sind derartige Tools von Interesse. Gestaltungen von Erzeugnissen werden ohne Zutun eines Menschen vom Computer geschaffen. Es werden beispielsweise Grafiken, die in der Werbung verwendet werden können, oder Karosserien für Autos binnen kürzester Zeit geschaffen. Dadurch ersparen sich die Unternehmen kostenintensive Ressourcen, nämlich Mitarbeiter und Zeit.

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Ist es sinnvoll, auf derartige Apps zu setzen? Und welche rechtliche Risiken sind damit verbunden? Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Arbeitsergebnisse beispielsweise urheberrechtlichen Schutz genießen und inwiefern die Gefahr besteht, dass die Designs derartiger Programme Rechte Dritter verletzen.

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