Höchstgericht

Volksbegehren: Werbung im Windschatten verboten

Am Rande der Eintragung zu vier Volksbegehren warb jemand schon für die nächsten. Das ist verboten, stellt der VwGH jetzt klar.

Wien. Als am Freitag, den 24. September 2021, um die Mittagszeit Stimmberechtigte ein Eintragungslokal in St. Pölten aufsuchten, um vier damals aktuelle Volksbegehren – zwei davon pro und kontra Impfpflicht – zu unterstützen, wurden manche von ihnen von einem Mann angesprochen: Er wollte sie schon für weitere direktdemokratische Initiativen gewinnen.

Das Problem daran: Die Begegnung trug sich in der Verbotszone rund um das Eintragungslokal zu. Innerhalb derselben sind bei Wahlen und Volksbegehren neben Ansammlungen und dem Tragen von Waffen jeder Art auch „Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen“ verboten. Aber nichts war in dem Fall so eindeutig, wie es scheint – bis der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt hat, wofür das Verbot gilt.

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