Streitfall der Woche

Räumungsvergleich "auf Vorrat" ist unwirksam

Ein Vermieter wollte den Mieterschutz umgehen und ließ sich „zur Sicherheit“ Räumungsvergleiche unterschreiben. Das ist nichtig, entschieden die Gerichte.

Der Kündigungsschutz laut Mietrechtsgesetz (MRG) ist streng – der Vermieter braucht schon einen validen Kündigungsgrund, um einen unbefristeten Mietvertrag einseitig beenden zu können. Ein Vermieter eines Geschäftslokals hatte jedoch eine findige Idee, um das zu umgehen: Seit 1997 ließ er sich von der Mieterin vorsorglich alle fünf Jahre einen Räumungsvergleich unterschreiben. Einfach zur Sicherheit, um sie gegebenenfalls loswerden zu können, sollte er anders über das Geschäftslokal verfügen wollen.

Auch im Jahr 2017 schlossen die Parteien „zur Sicherheit“ einen gerichtlichen Räumungsvergleich ab, in dem es hieß, die Mieterin habe das Bestandobjekt bis spätestens 31. Oktober 2022 geräumt an den Vermieter zu übergeben. Und diesmal wollte der Vermieter damit Ernst machen: Im Jänner 2022 teilte er der Mieterin mit, dass er das Mietverhältnis per Ende Oktober beende, um das Haus bestandfrei an seine Kinder übergeben zu können.

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