Richterdienstrecht

Zwei Höchstgerichte uneins

Verfassungsgerichtshof teilt Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen eine Wiener Regelung nicht.

Wien. Ist der Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien verfassungswidrig zusammengesetzt, wenn es gilt, Dienstbeurteilungen über Mitglieder des eigenen Hauses abzugeben? In dieser Frage sind sich die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts uneinig: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen abgewiesen.

Anlass war der Fall eines Wiener Verwaltungsrichters, dessen Leistung zweimal als „nicht entsprechend“ beurteilt wurde und dem die Entlassung droht. Der VwGH stößt sich daran, dass im Personalausschuss nicht nur von der Vollversammlung gewählte Mitglieder sitzen, sondern kraft Gesetzes auch der Präsident und die Vizepräsidentin des Gerichts. Der VfGH hat jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der solcherart zusammengesetzte Ausschuss zu entscheiden hat (G 282-283/2022). Die Situation bei den Personalsenaten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei ähnlich.

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