Gastbeitrag

Fallstricke beim digitalen Nachlass

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Symbolbild(c) IMAGO/Panthermedia (sfinks via imago-images.de)
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Erbrechtlich stellen sich bei digitalen Inhalten weniger Probleme als auf faktischer Ebene – wie bei Zugangsdaten.

Zur Person

Dr. Gerold Oberhumer ist Rechtsanwalt und Partner der Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH.

Wien. Die erbrechtliche Praxis kennt das Problem schon länger, dem Großteil der Bevölkerung ist es schlicht nicht bewusst: Wer digitales Vermögen sammelt und z. B. in Bitcoins investiert, läuft Gefahr, den Erben nichts zu hinterlassen. Wenn nämlich der Wallet-Code weg ist, sind auch die Bitcoins weg. Es müssen aber nicht gleich Kryptowährungen sein, die sich vor den Augen der Erben in Luft auflösen. Auch der Zugriff auf Benutzerkonten bei Social-Media-Plattformen wie Instagram, Facebook, LinkedIn, Twitter oder Xing ist den Erben häufig nicht möglich.

Erbrechtlich ist das Schicksal des digitalen Nachlasses nicht besonders spannend. So wäre es rechtlich völlig klar, dass der Alleinerbe auch die Bitcoins des Verstorbenen zu bekommen hat. Digitale Inhalte gehen mit der Rechtskraft der Einantwortung genauso in das Eigentum des oder der Erben über wie andere Vermögenswerte. Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge und der weite Sachbegriff im österreichischen Recht bewerkstelligen das Phänomen „digitaler Nachlass“ also bemerkenswert unaufgeregt, ohne dass es irgendwelcher Spezialnormen bedürfte. Es ist auch unproblematisch und zulässig, die eigenen Krypto-Assets im Rahmen eines Vermächtnisses einer anderen Person als dem Erben zuzuwenden, etwa dem Liebhaber und nicht dem Ehemann.

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