Erbrechtlich stellen sich bei digitalen Inhalten weniger Probleme als auf faktischer Ebene – wie bei Zugangsdaten.
Dr. Gerold Oberhumer ist Rechtsanwalt und Partner der Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH. Wien.Zur Person
Erbrechtlich ist das Schicksal des digitalen Nachlasses nicht besonders spannend. So wäre es rechtlich völlig klar, dass der Alleinerbe auch die Bitcoins des Verstorbenen zu bekommen hat. Digitale Inhalte gehen mit der Rechtskraft der Einantwortung genauso in das Eigentum des oder der Erben über wie andere Vermögenswerte. Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge und der weite Sachbegriff im österreichischen Recht bewerkstelligen das Phänomen „digitaler Nachlass“ also bemerkenswert unaufgeregt, ohne dass es irgendwelcher Spezialnormen bedürfte. Es ist auch unproblematisch und zulässig, die eigenen Krypto-Assets im Rahmen eines Vermächtnisses einer anderen Person als dem Erben zuzuwenden, etwa dem Liebhaber und nicht dem Ehemann.