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Sind „Fifa-Packs“ illegales Glücksspiel? Ein Urteil und die Folgen

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Ein Gericht hat – nicht rechtskräftig – entschieden, Sony müsse einem Käufer von „Fifa-Packs“ sein Geld zurückzahlen. Was bedeutet das für andere Fälle? Und was gilt, wenn Kinder viel Geld verspielen?

Wien. Dass ein Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts sogar in Deutschland Wellen schlägt, kommt nicht alle Tage vor. Im Fall eines Kärntner Studenten, der in einem Musterprozess Sony geklagt hatte, war jedoch das Medienecho auch im Nachbarland beachtlich. Sony müsse dem Kläger 338,28 Euro rückerstatten, die er für sogenannte Lootboxen ausgegeben hat, entschied das Gericht in Hermagor. Das Urteil gilt als Paukenschlag, es könnte – falls es rechtskräftig wird bzw. im Instanzenzug hält – für die gesamte Videospiel-Branche Folgen haben.

1. Worum ging es in dem Fall, und wieso soll Sony das Geld zurückzahlen?

Lootboxen sind virtuelle Pakete, die gekauft werden, um bessere Chancen bei einem Computerspiel zu haben. Hier ging es um ein virtuelles Fußballspiel und um „Fifa-Packs“ mit Spielern für die eigene Mannschaft – wobei man jedoch keinen Einfluss darauf hat, ob man sich Stars oder bloß mittelmäßige Fußballer als Spielfiguren einkauft.
Vor Gericht gestritten wurde im Wesentlichen darüber, ob es sich dabei um eine konzessionspflichtige „Ausspielung“ eines Glücksspiels handelt. Laut Glücksspielgesetz ist das dann der Fall, wenn bei einem von einem Unternehmer angebotenen Glücksspiel eine vermögenswerte Leistung als Einsatz dient – und wenn als Gewinn ebenfalls eine vermögenswerte Leistung winkt. Im Anlassfall habe das Gericht das Vorliegen einer Ausspielung bestätigt, heißt es sinngemäß in einer Aussendung des Prozessfinanzierers Padronus, der das Sammelverfahren finanziert. Denn das inhaltliche Ergebnis der „Fifa-Packs“ sei vom Zufall abhängig. Und weil die digitalen Fußballspieler auf einem Zweitmarkt gehandelt würden und eine Gewinnerzielung möglich sei, handle es sich dabei ebenfalls um eine „vermögenswerte Leistung“ im Sinne des Gesetzes. Da Sony jedoch keine Glücksspielkonzession besitze, seien die Verträge mit dem Kläger nichtig und die Zahlungen rückforderbar.

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