Stifter müssen im Vorhinein für Flexibilität der eigentümerlosen Rechtsform sorgen, wenn der Zugriff auf das Vermögen dauerhaft und auch für die Nachkommen erhalten bleiben soll.
Alexander Bobek, LL.M. ist Wien.Zur Person
Rechtsanwaltsanwärter bei
Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte.
Durch mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) bekam dieser – lange Zeit für unverrückbar geglaubte – Pfeiler des Stiftungsrechts Risse. Das Höchstgericht hat bei vereinzelten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen eine Übertragbarkeit „höchstpersönlicher“ Rechte bejaht. Aufgrund des Nachhalls dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen (OGH 5 Ob 136/19i; 1 Ob 173/19a; 5 Ob 74/20y) wurden auch Privatstiftungsrechtler hellhörig: Gilt dieser neu eingeschlagene Weg der Judikatur auch für höchstpersönliche Stifterrechte? Oder konkreter formuliert: Sind Gestaltungsrechte des Stifters übertrag- bzw. vererbbar?