Gastbeitrag

Warum Trusts der Privatstiftung den Rang ablaufen

Stifter müssen im Vorhinein für Flexibilität der eigentümerlosen Rechtsform sorgen, wenn der Zugriff auf das Vermögen dauerhaft und auch für die Nachkommen erhalten bleiben soll.

Zur Person

Alexander Bobek, LL.M. ist
Rechtsanwaltsanwärter bei
Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte.

Wien. Landläufig sprechen wohlhabende Einzelpersonen oder Unternehmerfamilien salopp von „meiner“ oder „unserer Stiftung“. Die Annahme, wonach eine Privatstiftung im Eigentum des Stifters stünde, ist ein verbreiteter und folgenschwerer Irrtum, wie die nachfolgende Generation vielfach am eigenen Leib erfahren muss. Die Privatstiftung steht in niemandes Eigentum. Sie hat keine Mitglieder, keine Gesellschafter oder dergleichen. Die Privatstiftung „gehört sich selbst“ – und ist dementsprechend auch nicht „vererbbar“. Letzteres gilt grundsätzlich auch für die Rechte des Stifters. Der Stifter – und nur dieser – kann mittels Ausübung von Gestaltungsrechten zu Lebzeiten auf die Privatstiftung Einfluss nehmen.

Durch mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) bekam dieser – lange Zeit für unverrückbar geglaubte – Pfeiler des Stiftungsrechts Risse. Das Höchstgericht hat bei vereinzelten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen eine Übertragbarkeit „höchstpersönlicher“ Rechte bejaht. Aufgrund des Nachhalls dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen (OGH 5 Ob 136/19i; 1 Ob 173/19a; 5 Ob 74/20y) wurden auch Privatstiftungsrechtler hellhörig: Gilt dieser neu eingeschlagene Weg der Judikatur auch für höchstpersönliche Stifterrechte? Oder konkreter formuliert: Sind Gestaltungsrechte des Stifters übertrag- bzw. vererbbar?

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