Richtwertmieten

Höhere Richtwerte ab April: Was zu beachten ist

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Symbolbild(c) IMAGO/Westend61 (IMAGO/Maria Maar)
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Bald steigen die Richtwerte um 8,6 Prozent – das bringt aber keine automatische Erhöhung der Mieten. Welche Formalitäten müssen Vermieter einhalten? Und was können Mieter bei überhöhten Anhebungen tun?

Wien. Nun ist es also fix: Mit 1. April werden die mietrechtlichen Richtwerte erhöht. Für gut 375.000 Haushalte steigen die Mieten dann um 8,6 Prozent. Aber nur bei neuen Mietverträgen, die in das Richtwertregime fallen, können die höheren Beträge sofort ab 1. April umgesetzt werden. Bei bestehenden Mietverträgen wird die Erhöhung frühestens ab Mai schlagend: Damit sie rechtswirksam wird, müssen Vermieter bestimmte Formalitäten einhalten.

Die Grundvoraussetzung ist zunächst, dass der Mietvertrag eine Wertsicherungsklausel enthält. Aber auch dann steigt der Mietzins nicht automatisch: Der Vermieter muss vielmehr an den Mieter ein schriftliches Erhöhungsbegehren stellen. Dieses darf erst abgeschickt werden, wenn die neuen Richtwerte in Kraft sind, somit frühestens ab 1. April, und muss spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, beim Mieter einlangen. Laut MRG wird der monatliche Mietzins frühestens am Monatsfünften fällig – für den Fälligkeitstermin 5. Mai muss das Schreiben daher bis zum 21. April beim Mieter eingelangt sein.

Kommt es später an, greift die Zinserhöhung frühestens ab Juni. Versendet es der Vermieter jedoch schon vor Inkrafttreten der neuen Richtwerte oder ist es vor dem 1. April datiert, bleibt es überhaupt wirkungslos: Der Mieter muss den höheren Betrag erst zahlen, wenn ihm der Vermieter ein neues, rechtswirksames Erhöhungsbegehren geschickt hat.

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