Pandemie

Höchstgericht: Zinsminderung stand Mietern nicht nur im Lockdown zu

Auch Abstandsregeln erschwerten den Zutritt zu Geschäften.
Auch Abstandsregeln erschwerten den Zutritt zu Geschäften. (c) imago images/Ralph Peters (Ralph Peters via www.imago-images.de)
  • Drucken

Auch Abstandsregeln und zahlenmäßige Zutrittsbeschränkungen haben die Nutzung von Geschäftslokalen behindert, entschied der Oberste Gerichtshof.

Wien. Pandemiebedingte Einschränkungen gibt es kaum mehr. Über offene Fragen zur Zinsminderung für Geschäftslokale, die wegen Covid ganz oder teilweise unbrauchbar waren, wird aber immer noch gestritten. Eine noch unveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die der „Presse“ vorliegt, schafft nun in einem wesentlichen Punkt Klarheit: Zinsminderungsansprüche wegen Covid kann es auch außerhalb der Lockdown-Phasen geben (4 Ob 221/22m).

Es ging um ein Bekleidungsgeschäft, für März und April 2021 waren nur 80 bzw. 50 Prozent des vorgeschriebenen Mietzinses bezahlt worden. Damals gab es kein Betretungsverbot, wohl aber galten Abstandsregeln, eine Beschränkung der Kundenzahl pro Flächeneinheit und eine FFP2-Maskenpflicht in Betriebsstätten. Die Mieter des Lokals machten in diesen Monaten um 40 bzw. über 50 Prozent weniger Umsatz, sie führten das vor allem auf die Covid-Maßnahmen zurück. Zudem habe die geringe Durchimpfungsrate die Kauflust reduziert.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.