Können Eltern sich nicht um ihre Kinder kümmern, sollen primär Groß- oder Pflegeeltern die Obsorge übernehmen: Diese Regel ist zu starr.
Wien. „Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind“, heißt es in Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern. Und: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“