Replik

Mit Grundrechten spielt man nicht

(c) Peter Kufner
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Natürlich sind die Grund- und Menschenrechte eine „Wertordnung“! Das hat nichts mit wild gewordenen Gerichten zu tun.

DER AUTOR

Manfred Nowak (* 1950) ist Menschenrechtsexperte und wie Alexander Somek im Verfassungsrecht habilitiert. Er lehrte und forschte viele Jahre am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht und an der Abteilung für Völkerrecht der Universität Wien, leitet heute den Vienna Master of Arts in Applied Human Rights an der Universität für Angewandte Kunst, ist Vorstandsmitglied des Wiener Forum für Demokratie und Menschenrechte.

Ich schätze meinen rechtsphilosophischen Kollegen Alexander Somek sehr. Gerade deswegen darf sein Artikel über die Inflation der Grundrechte („Presse am Sonntag“, 26. März) nicht unwidersprochen bleiben. Dort schrieb er: „Dass die Grundrechte gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte seien, gehörte einst zu den Binsenweisheiten des Staatsrechts.“ Und diese „langweilige“ Binsenweisheit des klassischen Liberalismus sei durch Gerichte wie das deutsche Bundesverfassungsgericht und den EGMR in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit absurden Ideen wie der Verfassung als „Wertordnung“, der „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte ins Privatrecht, Schutzpflichten etc. in ihr Gegenteil verkehrt worden, was zur „Totalisierung der Verfassung“ bzw zum „totalen Rechtsstaat“ geführt hätte, wie man am Beispiel der Klimaschutzentscheidung des deutschen BVerfG sehen könne.

Das einzig Richtige an dieser Aussage ist, dass die Grundrechte als reine Abwehrrechte eine „Binsenweisheit des Staatsrechts“ gewesen wären. Genauer gesagt: des staatsrechtlichen Positivismus österreichischer Prägung. Kelsen-Schüler wie Robert Walter und Heinz Mayer haben in der Tat noch in den 1980er Jahren in ihrem Verfassungslehrbuch geschrieben, die Grundrechte wären ausschließlich gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte. Diese Aussage war damals ebenso falsch wie heute oder im 19. Jahrhundert.

Was war das erste Grundrecht Österreichs? Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die bürgerliche Revolution 1848. Ist das ein Abwehrrecht? Mitnichten! Es hat nämlich in das Privatrecht der feudalen Grundeigentümer eingegriffen und deren Verfügung über andere Menschen beschnitten. Somek würde das als die „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte ins Privatrecht bezeichnen und meinen, dass die Bekämpfung von Leibeigenschaft, Sklaverei oder Menschenhandel nichts mit Grundrechten zu tun hätte, weil es sich hier eben nicht um eine Abwehr staatlicher Eingriffe, sondern um Schutz durch den Staat gegen Verletzungen durch Private handelt.

Schutz durch den Staat

2010 hat mich Alexander Somek in seiner Eigenschaft als Professor an der University of Iowa zu einem Symposium nach Iowa eingeladen, das sich mit Menschenrechten in den USA beschäftigte. Als damaliger UN-Sonderberichterstatter über Folter behandelte mein Vortrag die Frage, ob die Obama-Regierung die aus dem Folterverbot fließende positive Verpflichtung hätte, jene Repräsentanten der Vorgängerregierung wie George Bush oder Donald Rumsfeld, die im sogenannten „Krieg gegen den Terror“ Folter ausdrücklich angeordnet hatten, vor einem amerikanischen Strafgericht zur Verantwortung zu ziehen. Natürlich beantwortete ich diese Frage mit „ja“, und Alexander Somek stimmte zu. Heute würde er sagen, eine derartige „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte ins Strafrecht wäre eine „Inflation“. Dabei begründeten wir unsere Meinung nicht mit irgendwelchen Theorien von Verfassungsgerichten, sondern schlicht und einfach mit jenen Verpflichtungen, die sich aus der UN-Konvention gegen die Folter 1984 ergeben. Darin steht, dass das Folterverbot die Staaten verpflichtet, Folter als Verbrechen mit angemessenen Sanktionen im nationalen Strafrecht zu verankern, Fälle von Folter durch Polizei und Staatsanwaltschaften zu untersuchen und Folterer vor Strafgerichten zur Verantwortung zu ziehen. Das sind alles positive Leistungspflichten des Staates, die Somek heute ablehnt.

Sie bestimmen das Strafrecht

Natürlich sind die Grund- und Menschenrechte eine „Wertordnung“! Und zwar die wichtigste Wertordnung des demokratischen Verfassungsstaates und heute sogar die einzige universell anerkannte Wertordnung, die in Reaktion auf zwei Weltkriege und den Holocaust als Grundlage für Frieden, Sicherheit, Wohlstand und den Schutz der Menschenwürde entwickelt wurde. Das hat nichts mit wild gewordenen Gerichten zu tun, sondern steht in der Satzung der Vereinten Nationen, des Europarats, der EU und anderer internationaler Organisationen. Als Wertordnung bestimmen die Grund- und Menschenrechte natürlich auch das Strafrecht. Denn das Strafrecht schützt die wichtigsten Grundrechte (auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Eigentum oder Privatheit) gegen Eingriffe durch Private. Es wäre geradezu absurd, das Recht auf Leben auf gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte zu beschränken, also auf willkürliche Tötungen durch die Polizei und die Todesstrafe. Denn in einem Rechtsstaat wie Österreich ist das Recht auf Leben nicht primär durch die Polizei bedroht, sondern viel mehr durch Gewaltkriminalität, Unfälle und sonstige vermeidbare Todesursachen. Würde der Staat heute Mord oder Totschlag aus dem Strafgesetz eliminieren, die Polizei und Gerichte nicht dazu verpflichten, diese Verbrechen zu verfolgen oder in Zeiten einer Pandemie nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Leben von Menschen so effektiv wie möglich zu schützen, dann würde der Staat natürlich das Recht auf Leben dieser Menschen verletzen! Freilich wird es auch in einem gut funktionierenden Rechtsstaat immer noch Gewaltverbrechen und Todesfälle durch ein nicht perfektes Gesundheitssystem geben. Denn die aus dem Grundrecht auf Leben folgenden positiven Schutzpflichten sind keineswegs absolut, sondern bedeuten nur, dass der Staat jene Maßnahmen zu ergreifen hat, die ihm vernünftiger Weise zumutbar sind. Wie bei den negativen Abwehrpflichten entscheiden auch bei den positiven Schutzpflichten in einem Rechtsstaat die unabhängigen Gerichte, ob der Staat seine Pflichten in einem konkreten Fall verletzt hat oder nicht.

Absurde Theorie

Bisher haben wir nur von den klassischen Menschenrechten gesprochen. Noch absurder wird die Theorie der Grundrechte als reine Abwehrrechte bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten. Beispielsweise enthält Artikel 28 der UN-Kinderrechtekonvention ein Recht aller Kinder auf Bildung, das zum Beispiel die kostenlose und verpflichtende Grundschulbildung beinhaltet. Wie soll denn dieses Recht umgesetzt werden, wenn nicht durch positive Gewährleistungspflichten? Der Staat muss öffentliche Schulen einrichten, staatliche Lehrkräfte bezahlen, diese Schulen allen Kindern kostenlos zugänglich machen usw. Wie sich Alexander Somek ein Grundrecht auf Bildung als ein reines Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe vorstellt, das würde ich gerne bei einem weiteren Symposium mit ihm diskutieren! Natürlich kann man die Klimaschutzentscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts diskutieren (ich persönlich finde sie mutig, wegweisend und zur Abwendung einer Klimakatastrophe notwendig), doch sollte man nicht deswegen gleich das Kind mit dem Bade ausschütten und alle Errungenschaften der letzten 75 Jahre seit der Universellen Erklärung der Menschenrechte über Bord werfen!

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("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2023)

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