Für den Handymast gebe es keinen gültigen Eigentümerbeschluss, wandte ein Wohnungseigentümer ein. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Dass sich Wohnungseigentümer über ihre Hausverwaltung ärgern, kommt wohl hin und wieder vor. Die Möglichkeiten, sich gegen deren Entscheidungen zur Wehr zu setzen, halten sich jedoch in engen Grenzen. Das macht eine aktuelle OGH-Entscheidung einmal mehr deutlich (6 Ob 9/23a).
Die Situation in diesem Haus ist von vornherein etwas ungewöhnlich: Faktisch werden dort nämlich zwei Hausverwaltungen tätig, eine für die oberen und eine weitere für die unteren Stockwerke. Das ist an sich nicht zulässig – aber darauf kam es in dem Fall nicht an.