Geschädigte müssen sämtliche Rechtsbehelfe ausschöpfen, entschied der OGH. Nur wenn dieses „Sicherheitsnetz“ nicht reicht, kommt eine Amtshaftung in Betracht.
Wien. Wird man in einem Strafverfahren freigesprochen, ist die Erleichterung zweifellos groß – teuer kann die Angelegenheit dennoch werden. Zwar kann man einen Beitrag zu den Verteidigungskosten beantragen, das reicht aber meist nicht aus, um den Aufwand zu decken.
In Extremfällen – nach einer zu Unrecht erhobenen Anklage – können freilich auch Amtshaftungsanspüche entstehen. Jedoch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH; 1 Ob 22/23a).