Gastbeitrag

OGH gibt Mietern mehr Zeit für Rückforderungen

Überhöhte Miete. Der Oberste Gerichtshof klärt eine wesentliche Frage zum Ablauf der Verjährung.

Wien. Der Mieter eines Geschäftslokals stellt einen Antrag auf Überprüfung der Mietzinshöhe. Nach Beschreitung des Instanzenzuges bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt dieser schließlich Ende 2019 eine Überzahlung von fast 2500 Euro pro Monat. Der Vermieter erstattet in der Folge den zu viel bezahlten Mietzins, nicht jedoch die angefallenen Zinsen in Höhe von 23.530,69 Euro. Obwohl der Mieter Letztere zunächst mehrfach einfordert, klagt er erst Ende 2021. Der Vermieter wendet ein, die Forderung sei verjährt.

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Gemäß § 27 Abs 3 MRG steht einem Mieter das unverzichtbare Recht zu, einen zu hohen Mietzins innerhalb von drei Jahren vom Vermieter zurückzufordern. Die Verjährung seines Anspruchs ist gemäß derselben Bestimmung „gehemmt“, solang ein Mietzinsüberprüfungsverfahren bei Gericht (oder der Schlichtungsstelle) anhängig ist. Dies soll dem Mieter ermöglichen, in einem ersten Schritt die Höhe eines allfälligen Rückforderungsanspruchs kostengünstig und mit geringerem Risiko als bei einer Leistungsklage festzustellen, ohne eine Verjährung seiner Ansprüche befürchten zu müssen.

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