Steuertipps

Firmenübergabe – das gilt es steuerlich zu berücksichtigen

(c) Vanessa Hartmann-Gnong
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Schenkungen sind zwar nicht mehr steuerpflichtig, aber meldepflichtig. Bei Nichtmeldung droht Strafzahlung.

Die Übergabe des Familienunternehmens sollte auch aus steuerlicher Sicht gut vorbereitet sein. Entscheidende Frage ist dabei, ob die Übergabe gegen Zahlung eines Kaufpreises, tlw. als Schenkung oder zur Gänze als Schenkung erfolgen soll. Im Fall der Übergabe gegen Entgelt sollte man bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG und KG) vor allem die steuerliche Begünstigung auf Seiten des Übergebers für die Betriebsveräußerung im Auge behalten. Mit Vollendung des 60. Lebensjahrs und Einstellung der aktiven Erwerbstätigkeit wird ein Veräußerungsgewinn nur mit dem halben Durchschnittsteuersatz, d. h. in der Regel mit max. 25 Prozent Einkommensteuer besteuert. Auf Seiten des Übernehmers kann ein allfälliger Firmenwert dann ebenso steuerlich genutzt werden und steuerlich über 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Interessant für Übergaben ist die jüngere Rechtsprechung des VwGH zu gemischten Schenkungsvorgängen im Familienkreis, die nun auch vom BMF in den Einkommensteuerrichtlinien berücksichtigt wurde. Damit ist nun klargestellt, dass bei Übertragungen im Familienkreis Kaufpreiszahlungen bis zu 75 Prozent des Verkehrswerts noch immer als Schenkungsvorgang zu werten sind, wenn sich der Schenkungswille aus dem Übertragungsvorgang eindeutig ergibt. Damit kann bei Übergaben ein erheblicher Teil des Verkehrswerts übertragen werden, ohne dass es steuerlich zu einer Veräußerung kommt. Diese Vorgehensweise kann im Übrigen auch bei der Übertragung von Kapitalanteilen bzw. Immobilien zur Anwendung gelangen. Im Gegenzug muss der Übernehmer auch die Anschaffungskosten des Übergebers fortsetzen und kann trotz eines bezahlten Kaufpreises steuerlich keine Firmenwertabschreibung geltend machen. Gleiches gilt auch bei einer gänzlich unentgeltlichen Übertragung. Sowohl bei teil- als auch unentgeltlichen Übertragungen ist aber die Schenkungsmeldepflicht zu berücksichtigen. Seit dem Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 sind Schenkungen zwar nicht mehr steuer-, aber meldepflichtig. Bei fremden Dritten sind Schenkungen ab einem Betrag von EUR 15.000 pro Jahr und bei Angehörigen von mehr als EUR 50.000 pro Jahr meldepflichtig. Diese Meldung sollte nicht übersehen werden, da bei unterlassener Meldung eine Strafzahlung von zehn Prozent des nicht gemeldeten Betrags droht.

Für alle Übergabefälle gilt es zu berücksichtigen, dass es in Österreich nach wie vor keine Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt und un- oder teilentgeltiche Unternehmensübertragungen damit mit Ausnahme von Verkehrssteuern (Grunderwerbsteuer etc.) zur Gänze steuerfrei sind. Es bleibt zu hoffen, dass sich daran nichts ändert, da sonst auf österreichische Familienbetriebe die gleichen Probleme wie auf deutsche Familienunternehmen zukommen könnten. In Deutschland führen die hohen Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastungen bei Übergaben regelmäßig zu großen Problemen (aufgrund der laufenden Änderungen der steuerlichen Begünstigungsregelungen für Unternehmensübergaben) bis hin zu Veräußerungen der Unternehmen, damit die Steuern bezahlt werden können.

Zur Person

Berndt Zinnöcker ist Partner und Geschäftsführer bei BDO. Er begleitet seit vielen Jahren Familienunternehmen, v. a. in den Bereichen Steuern und Nachfolgeplanung.


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