Höchstgericht

Gezerre um Covid-Hilfen: Wer darf darauf zugreifen?

Mittel aus Covid-Beihilfen sind pfändbar, entschied der OGH.
Mittel aus Covid-Beihilfen sind pfändbar, entschied der OGH.(c) APA/HANS PUNZ (HANS PUNZ)
  • Drucken

Die von der Cofag abgewickelten Liquiditätshilfen sind pfändbar, entschied der OGH. Weiterhin ungelöst ist der Richtungsstreit in Sachen Umsatzersatz.

Wien. Wer darf an Covid-Hilfen partizipieren? Seit es die Förderungen für von der Pandemie betroffene Unternehmen gibt, ist auch dieses Thema präsent. Und immer häufiger spielt es jetzt auch in höchstgerichtlichen Entscheidungen eine Rolle.

Zuletzt ging es um die Pfändbarkeit der von der Cofag abgewickelten Beihilfen: Ein Energieversorger wollte – für fällige Forderungen von über 96.000 Euro – am Exekutionsweg auf Fixkostenzuschuss und Ausfallsbonus zugreifen, die dem Schuldnerunternehmen angeblich zustanden. Die Cofag als Drittschuldnerin argumentierte, das Unternehmen habe ihr gegenüber keine pfändbaren Forderungen – und von ihr auszuzahlende Beihilfen seien jedenfalls unpfändbar. Und zwar analog zu § 290 der Exekutionsordnung, der bestimmte gesetzliche Leistungen wie etwa Aufwandsentschädigungen, die Familienbeihilfe, Wohnbeihilfen oder auch Stipendien für grundsätzlich unpfändbar erklärt.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.