Gastkommentar

Kinder(rechte) ohne Schutz

Klimaklage. Kinder sind einem eklatanten Rechtsschutzdefizit ausgesetzt, das durch sämtliche Instanzen bis zum VfGH reicht.

Der Autor

Florian Graber ist Klima- und Umweltjurist beim Verein Claw – Initiative für Klimarecht. Der Verein setzt sich insbesondere für eine klimafreundliche Transformation des Rechtssystems ein.

Die Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels sind so bekannt wie der Umstand, dass dadurch die Lebensgrundlagen unzähliger Menschen weltweit gefährdet werden. Eine Personengruppe, die den Hauptteil der Lasten zu tragen hat, jedoch faktisch nicht mitgedacht wird, sind die Kinder.

Gegen diese Ungerechtigkeit wehren sich erstmals zwölf Kinder und bekämpfen die systematische Verletzung ihrer Kinderrechte durch das Fehlen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH). Sie hoffen, dass ihnen zumindest die abstrakte Möglichkeit zugestanden wird, ihre Rechte wirksam einzufordern. Ob das überhaupt möglich ist, ist bis dato ungewiss.

Bereits 2011 wurden die Kinderrechte im Verfassungsrang verankert. Obwohl das BVG Kinderrechte Kindern stark formulierte Rechte einräumt, stehen ihrer Geltendmachung derzeit unüberwindbare Hürden entgegen. Kinder sind damit einem eklatanten Rechtsschutzdefizit ausgesetzt, das durch sämtliche Instanzen bis zum VfGH reicht. Dieser vertrat bisher zur Zulässigkeit von Gesetzesanfechtungen, mit welchen Grundrechtsverletzungen direkt an den Gerichtshof herangetragen werden können, dass ausschließlich Personen, die im Gesetz als Normadressat:innen genannt werden, antragsberechtigt sein sollen.

Dessen ungeachtet hat nach Artikel 1 BVG Kinderrechte jedes Kind „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit“. Dieses Recht ist einzigartig, da es Kindern einen genuinen Schutzanspruch einräumt, der den Staat verpflichtet, Kinder vor Gefahren, die ihr Wohlergehen zu beeinträchtigen drohen, zu schützen. Tut er dies nicht, verletzt er ihre Verfassungsrechte. Dies muss auch für vielfältige (drohende) Beeinträchtigungen von Kindern durch die Klimakrise gelten.

Was können Kinder unternehmen, wenn ihre Rechte durch ein Nichtstun des Staats verletzt werden? Im Moment: nicht viel. Keines der für den Klimaschutz einschlägigen Gesetze richtet sich unmittelbar an Kinder als Normadressat:innen, was sich auf die Zulässigkeit von Individualanträgen auswirkt. Ebenso wenig existieren spezifische Verfahren, in denen Kinder ihre klimabedingten Beeinträchtigungen geltend machen können. Das bedeutet, dass Kindern zwar stark formulierte Grundrechte eingeräumt wurden, sie aber keine Möglichkeit haben, diese durchzusetzen. Im Ergebnis gelten Kinderrechte in Österreich damit ausschließlich auf dem Papier. Offenkundiger kann ein Rechtsschutzdefizit kaum sein.

VfGH hat erstmalige Chance

Im Rahmen der aktuellen Klimaklage, die in Form eines Individualantrags gegen das faktisch wirkungslose Klimaschutzgesetz eingebracht wurde, könnte der VfGH erstmals diesem Rechtsschutzdefizit entgegenwirken. Dazu müsste er lediglich die Kinderrechte ernst nehmen, die Schutzpflicht des Staats gegenüber den Kindern bestätigen und den Eingriff in die Rechte der Kinder durch unterlassene Klimaschutzmaßnahmen anerkennen. Das Verfahren bietet dem Gerichtshof die Möglichkeit, seine bisherige Judikaturlinie minimal auszudehnen und an die Anforderungen des BVG Kinderrechte anzupassen. Tut er dies nicht, würde dies die Kinderrechte zur Wirkungslosigkeit verdammen. Das kann keinesfalls im Sinn des historischen Verfassungsgesetzgebers gelegen sein.

E-Mails an:debatte@diepresse.com

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("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.06.2023)

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