Ledige Väter diskriminiert: EGMR-Urteil gegen Österreich

(c) Clemens Fabry
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Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen unverheiratete Väter das Recht haben, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge oder Zuweisung an den Vater besser für das Kind ist.

Strassburg/Wien/Uw/Apa. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) will die Rechte lediger Vater stärken – der Trend erreicht wenig überraschend auch Österreich: Wie schon 2009 im Fall „Zaunegger gegen Deutschland“ stellte das Gericht jetzt bei „Sporer gegen Österreich“ fest, dass unverheiratete Väter diskriminiert werden. Sie haben – wurde vorab keine gemeinsame Obsorge beantragt – nach der Trennung keine Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge besser für das Kindeswohl wäre oder, wenn das nicht der Fall ist, eine Zuweisung an den Vater.

Der Fall: Der Vater, Gerald Sporer, war zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im Mai 2000 bereits von der Mutter getrennt, doch man wohnte im gleichen Haus und kümmerte sich abwechselnd um das Kind. Als die Mutter 2002 auszog, beantragte Sporer das alleinige Sorgerecht, da die Mutter nicht in der Lage sei, sich zu kümmern. Mehrere Gutachten folgten. Schließlich urteilte das Gericht, dass das alleinige Sorgerecht nach der Rechtslage automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde dadurch gefährdet. 2003 wurde der Fall beim EGMR anhängig, die aktuelle (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und der Achtung des Familienlebens konstatiert, wurde einstimmig gefällt.

Österreich muss also seine Gesetzeslage ändern. Im Justizministerium kommt der Rüffel aus Straßburg gar nicht ungelegen, zumindest will Justizministerin Bandion-Ortner das Urteil als Bestätigung für ihre Pläne interpretieren, die Verantwortung beider Eltern mehr zu betonen. Der Spruch des EGMR, sagt Michael Stormann, Familienrechtsexperte im Ministerium, werde in das geplante neue Gesetz einfließen. Wann ein Entwurf vorgelegt wird, ist offen. Seitens des EGMR gibt es keine Frist.

Recht auf Prüfung

Auch inhaltlich ist nichts fix. Was die ledigen Väter betreffe, so sei das „Miminalprogramm“, meint Stormann, dass man ihnen das Recht auf eine Prüfung des Kindeswohls einräumt. Derzeit gilt: Wenn die Mutter nicht will, hat sie die Obsorge, außer dem Kind droht dadurch Gefahr. Eine Prüfung könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine gemeinsame Obsorge – trotz Widerstands der Mutter – dem Kindeswohl mehr dient als ein alleiniges Sorgerecht der Mutter. Das wäre neu. Derzeit ist für gemeinsame Obsorge Konsens nötig, außer die Paare leben in Ehe oder haben vorab gemeinsame Obsorge beantragt. Letzteres, so Stormann, täten aber nur wenige. Der Grund: der Gang zu Gericht. Insofern sei denkbar, dass man die Erklärung künftig am Standesamt mit der Vaterschaftsanerkennung abgebe.

Was man aus dem Urteil nicht herauslesen kann, ist jedoch eine automatische gemeinsame Obsorge für uneheliche Kinder. Allerdings würde eine Änderung der Gesetzeslage bei ledigen auch eine bei geschiedenen Vätern nach sich ziehen. Wenn bei Ersteren eine gemeinsame Obsorge gegen den Willen der Mutter geprüft werden müsse, dann natürlich auch bei Zweiteren, sagt Juristin Astrid Deixler-Hübner von der Uni Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2011)

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