Urteil: Fußfessel für Andrea Herberstein?

Andrea Herberstein Fussfessel
Andrea Herberstein Fussfessel(c) dapd (Ronald Zak)
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Nach dem strengen Urteil für die "Schlossherrin" Herberstein, acht Monate unbedingte Haft, sieht ein Experte gute Chancen für einen Hausarrest. Die vergleichsweise hohe Strafe könnte dem Promi-Malus geschuldet sein.

WIEN/GRAZ. Mit tränenerstickter Stimme hatte die als „Gräfin" titulierte Beschuldigte Andrea Herberstein am Donnerstag um ein möglichst „mildes Urteil" gebeten. Der zuständige Fünf-Richter-Senat des Obersten Gerichtshofes (Vorsitz: Eckard Ratz) ließ sich vom emotionsreichen Schlusswort der 57-Jährigen aber nicht beeindrucken und setzte die erstinstanzliche Strafe sogar noch hinauf. Nun könnte ein elektronisch überwachter Hausarrest die „Gräfin" vor dem Gefängnis bewahren.

Nach Ansicht des erfahrenen Wiener Strafverteidigers Karl Bernhauser sagt das Strafvollzugsgesetz, konkret Paragraf 156 c, ziemlich klar aus, dass in Fällen wie „Herberstein" der elektronisch überwachte Hausarrest - sprich: eine Fußfessel - anstelle eines Gefängnisaufenthaltes zu gewähren ist.

Andrea Herberstein hat am Donnerstag, wie berichtet, wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges im Zusammenhang mit missbräuchlich verwendeten Fördermitteln des Landes Steiermark zwei Jahre Gefängnis bekommen. Zwei Drittel der Strafe (16 Monate) wurden bedingt nachgesehen. Ein Drittel, acht Monate, wurde aber unbedingt verhängt. Zusätzlich wurde eine erstinstanzliche Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung, 272.657,18 Euro, bestätigt. In erster Instanz waren 15 Monate Haft teilbedingt verhängt worden.

Promi-Malus wird debattiert

In der zitierten Gesetzesstelle heißt es, dass ein Verurteilter auch schon vor Strafantritt einen Antrag auf Hausarrest stellen kann - vorausgesetzt, die zu verbüßende Strafzeit beträgt nicht mehr als ein Jahr. Weitere Voraussetzungen: Der „Rechtsbrecher" muss im Inland „über eine geeignete Unterkunft" verfügen und einer „geeigneten Beschäftigung" nachgehen. Weiters muss er seinen „Lebensunterhalt bestreiten" können und kranken- und unfallversichert sein. Diese Voraussetzungen scheinen im Falle Herberstein erfüllt. Ob die Verurteilte diesen Weg versuchen möchte, stand zuletzt nicht fest. Ihr Anwalt Peter Bartl war am Freitag für die „Presse" nicht erreichbar.

Indessen wird heftig debattiert, ob für Andrea Herberstein ein Promi-Malus gegolten hat. Bei einer schon vom Grazer Erstgericht berechneten - durchaus überschaubaren - Betrugsschadenssumme von 38.468 Euro scheinen zwei Jahre teilbedingte Haft für eine Unbescholtene doch ziemlich hart. Jedenfalls verfehlte die Selbstdarstellung der Beschuldigten vor den Höchstrichtern (vier Männern und einer Frau) ihre Wirkung: Andrea Herberstein hatte sich als verzweifelte dreifache Mutter präsentiert und gemeint: „Ich stehe hier als 57-jährige Frau vor Ihnen."

Andererseits wären für schweren, gewerbsmäßigen Betrug sogar maximal zehn Jahre Haft möglich gewesen. Für die verhängte Strafe spricht auch der jahrelange Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Anklagepunkte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.02.2011)

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