Beamte handeln „zu oft“ eigenmächtig

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Die Polizei hat die Möglichkeit, auch ohne einen richterlichen Beschluss die Wohnung zu durchsuchen. Das Zauberwort heißt „Gefahr im Verzug“. Die Folgen einer illegalen Hausdurchsuchung seien aber begrenzt.

Wien/Aich. Auch abseits des Fremdenrechts kann die Polizei eigenmächtig die Wohnung durchsuchen. Im Strafrecht heißt das Zauberwort „Gefahr im Verzug“. Wenn es dringend nötig sei, dürfe die Exekutive sodann ohne vorherige richterliche Bewilligung in die Wohnung eindringen, betont Strafverteidiger Roland Kier vom Anwaltsbüro Soyer & Partner. Dies sei etwa dann erlaubt, wenn befürchtet werden müsse, dass der Verdächtige sonst die Beweismittel wieder aus der Wohnung entferne.

In der Praxis handle die Polizei „zu oft“ eigenmächtig, sagt Kier. Die Folgen einer illegalen Hausdurchsuchung seien aber begrenzt: So dürfen die gefundenen Beweise im Prozess verwendet werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die bei der illegalen Durchsuchung gefundenen Dinge die einzigen Beweismittel sind. In diesen Fällen dürfe keine Anklage erhoben werden, so Kier.

Weitere Rechte für die Polizei gibt es im Sicherheitspolizeigesetz. So darf die Exekutive in die Wohnung eindringen, wenn dies für die Gesundheit eines Menschen nötig ist, oder wenn jemand wegen eines „gefährlichen Angriffs“ gesucht wird. War die Polizei zu Unrecht in der Wohnung, kann man das feststellen lassen, Entschädigung für die Aufregung gibt es aber keine. Nur für Sachschäden könnte man den Staat belangen. Und Polizisten, die illegal handeln, müssen dienstrechtliche Folgen befürchten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.04.2011)

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