Kärntner Volksbefragung ohne Rechtsgrund

Kaerntner Volksbefragung ohne Rechtsgrund
Kaerntner Volksbefragung ohne Rechtsgrund(c) Illustration: Vinzenz Schüller
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Auf postalischem Weg soll die Bevölkerung über die Ortstafel-Lösung abstimmen. Doch das Kärntner Recht erlaubt keinen Volksentscheid per Brief. Die Erörterung der Rechtslage durch den einstigen VfGH-Präsidenten.

Wien. Der Beilegung des unerfreulichen Ortstafelstreites folgt die nächste Groteske: Man kündigt eine Volksbefragung an, kann sie aber gar nicht durchführen.

Am 26. April wurde von Landeshauptmann Gerhard Dörfler, Staatssekretär Josef Ostermayer und den Vorsitzenden dreier Slowenenorganisationen in Kärnten ein „Memorandum betreffend zweisprachige topographische Aufschriften, die Amtssprache sowie Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit der slowenischsprachigen Volksgruppe“ unterzeichnet. In die allgemeine Zufriedenheit über die endlich gefundene Lösung, die Freude darüber, dass sich der Rechtsstaat letztlich doch durchsetzen dürfte, und den Respekt für die staatspolitische Einsicht der Beteiligten mischte sich freilich auch Skepsis, als gleichzeitig von den Funktionären der Kärntner Freiheitlichen eine Volksbefragung angekündigt wurde.

Diese Idee wurde inzwischen präzisiert: Eine „Volksbefragung mittels Briefwahl“ soll im ganzen Land Kärnten stattfinden, wurde über die Medien verlautbart.

Das wirft die Frage auf, ob das nach geltendem Kärntner Recht überhaupt möglich ist. Die Frage ist aus drei verschiedenen Gründen zu verneinen.

• Nach dem Kärntner Volksbefragungsgesetz können Volksbefragungen nur zu „Gegenständen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes“ abgehalten werden. Die meisten der im Memorandum angesprochenen Fragen zählen nicht zu diesen. Insbesondere ist die Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes zur Umsetzung der staatsvertraglichen Vorgaben des Artikel 7 ganz sicher kein Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes Kärnten.

• Eine Volksbefragung ist – gemäß § 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes – von der Landesregierung (durch Kundmachung im Landesgesetzblatt) anzuordnen, nachdem die Landeswahlbehörde die Zulässigkeit der Frage und das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geprüft und die Zulässigkeit festgestellt hat. Die Frage muss unter den schon erwähnten kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und auch klar und eindeutig sein, wie es das Kärntner Gesetz in Kongruenz mit einer Leitentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) aus 2000 (zu einer Volksbefragung in Graz) vorschreibt. Damals hatte der VfGH das Erfordernis der Klarheit der Fragestellung damit begründet, dass Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse so weit als möglich ausgeschlossen werden sollen. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss auch überprüfbar sein, ob die Fragestellung in diesem Sinn zulässig und korrekt ist (siehe auch Artikel unten).

Damit eine Volksbefragung zulässig ist, müssen auch bestimmte Voraussetzungen formaler Art gegeben sein: So ist eine Volksbefragung antragsgebunden (mindestens 15.000 Landesbürger), und für die Unterstützungserklärungen sind bestimmte Formalerfordernisse vorgeschrieben. Eine Vermengung verschiedener Fragen ist unzulässig.

Es ist evident, dass das Vorhaben, soweit man es aus den (spärlichen) Medieninformationen kennt, mit diesen rechtlichen Vorgaben in verschiedenen Punkten nicht übereinstimmt.

• Das Abstimmungsverfahren ist nach den Regeln der Landtagswahlordnung durchzuführen. Dazu verweist das Volksbefragungsgesetz auf verschiedene Bestimmungen der LTWO, insbesondere auf deren §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77, nicht aber auf § 56a. Das aber ist die Bestimmung über die Briefwahl. Fazit: Für eine Volksbefragung ist eine Briefwahl im Kärntner Recht nicht vorgesehen. Warum das der Kärntner Landesgesetzgeber so geregelt hat, ist mir nicht erfindlich. Man wollte eben Volksbefragungen auf schriftlichem Weg nicht zulassen.

Höchstens „informelle Umfrage“

Aber selbst wenn man annähme, dass es sich nur um einen Irrtum in der Verweisungsnorm des Volksbefragungsgesetzes handelt, der einer korrigierenden Interpretation zugänglich sei, man also die Vorschriften über die Briefwahl analog auch für Volksbefragungen anwenden könnte, gewänne man nichts. Denn eine Briefwahl ist nach Kärntner Wahlrecht nur mit Wahlkarten möglich, die (bloß) bei voraussichtlicher Verhinderung über Antrag eines Stimmbürgers ausgestellt werden dürfen. Einer amtswegig angeordneten allgemeinen Volksbefragung durch Briefwahl steht das Kärntner Recht somit gleich mehrfach entgegen.

Fazit: Eine „Volksbefragung mittels Briefwahl“, wie sie angekündigt wurde, darf nach geltendem Kärntner Recht also nicht stattfinden (und dass man vorhätte, die Rechtslage zu ändern, ist nicht bekannt). Möglicherweise kommt es zu einer informellen Umfrage in der Bevölkerung, die aber aufgrund der insofern klaren Kärntner Regelung nicht als Volksbefragung qualifiziert werden kann. Bei einer solchen Umfrage gibt es naturgemäß keine Kontrolle, wer befragt wird und wer nicht, ob die Frage zulässig ist, ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde und die Geheimhaltung der Antworten gewährleistet ist. Und es gibt keine unabhängige Kontrolle des Ergebnisses. All das sollte aber bei direktdemokratischen Instrumenten und Wahlen in kultivierten Gemeinwesen selbstverständlich sein.

Was man hier vorhat, ist prädemokratisch – und man täuscht damit die Bevölkerung. Je nach Temperament könnte man eine Satire schreiben oder sich darüber ärgern, wie leichtfertig man mit dem Ruf Kärntens und seiner Bewohner umgeht.

Karl Korinek

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Karl Korinek lehrte öffentliches Recht an verschiedenen österreichischen Universitäten und war von 1978 bis 2008 Mitglied und zuletzt Präsident des Verfassungsgerichtshofes.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 9. Mai 2011)

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