Prozessfinale im Mordfall Stefanie P.

Philipp K. ist angeklagt, seine Exfreundin ermordet zu haben.
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Erörtert wurde die Expertise des Gerichtsgutachters. Der Angeklagte weise eine "hochgradige Auffälligkeit bei der Persönlichkeitsstruktur" auf.

Mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Kartl Dantendorfer ging das Verfahren gegen Philipp K. am Mittwoch ins Finale. Der 23-Jährige soll in der Nacht auf den 2. Juli 2010 seine Ex-Freundin Stefanie P. in seiner Wohnung in Wien-Hietzing erstochen und zerstückelt haben. Mit einem Urteil ist nicht vor den späten Abendstunden zu rechnen.

Dantendorfer bescheinigte dem Angeklagten eine "hochgradige Auffälligkeit bei der Persönlichkeitsstruktur". Er konstatierte Philipp K. dissoziale, histrionische (Persönlichkeitsstörung gekennzeichnet durch theatralisches Verhalten, Anm.) und narzisstische Züge. Für den Fall eines Schuldspruchs sprach sich der Sachverständige für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus. Die Zukunftsprognose sieht laut Dantendorfer ohne entsprechende therapeutische Behandlung ungünstig aus.

Der Sachverständige stützte seine Angaben im Wesentlichen auf seine eigene Begutachtung des Angeklagten, die Auswertung psychologischer Fragebögen sowie eine sogenannte Verhaltensbeobachtung bei der Tatrekonstruktion. Da sei ihm aufgefallen, dass Philipp K. sich zu weinen bemühte, aber Minuten benötigt hätte, um eine oder zwei Tränen zu vergießen.

Was die von Philipp K. geltend gemachte Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt betrifft, kam der Psychiater zum Ergebnis, dass bei Richtigkeit der vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen dieser 4,5 Promille intus gehabt haben müsste, als Stefanie P. starb. Dieser Wert sei "sehr unwahrscheinlich", selbst wenn man K. glaube, der bekanntlich den Mord "verschlafen" haben will. Der 23-Jährige könne sich an Details unmittelbar vor dem behaupteten "Wegtrickern" erinnern, und auch unmittelbar nach dem Aufwachen gebe es keine Erinnerungslücken.

Auf die ergänzende Frage, ob man mit 4,5 Promille eine Bluttat wie die gegenständliche begehen könne, erwiderte Dantendorfer, dies sei "hochgradig unwahrscheinlich", da bei einer derartigen Alkoholisierung die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit wesentlich eingeschränkt sei.

(APA)


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