Asylverfahren: Hohe Qualität, aber zu viel Schubhaft

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Anders als Innenministerin Mikl-Leitner sieht das Flüchtlingshochkommissariat Österreich nicht als "Best-Practice-Beispiel" im Asylwesen. Kritik gibt es unter anderem an der Anwesenheitspflicht.

Wien. Innenministerin Johanna Mikl-Leitner beruft sich auf das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR: Für dieses seien die Asylverfahren in Österreich „Best-Practice-Beispiel“, so die Ministerin vergangene Woche im Interview mit der „Presse“. Bei UNHCR selbst will man diese Einschätzung nicht ganz so teilen. „Österreich hat ein entwickeltes Asylsystem, das in der Regel auch funktioniert“, sagt Christoph Pinter, Leiter der Rechtsabteilung der Organisation in Österreich. Doch man habe sehr wohl Kritikpunkte.

Mikl-Leitner hat die Vorbildfunktion vor allem auf die Verfahrensdauer bezogen. „Da führen wir gar keine Aufzeichnungen“, sagt Pinter. Man könne zwar sagen, dass sich die Verfahrensdauer in den vergangenen Jahren verkürzt habe. Wichtiger als die Dauer sei aber, dass das Verfahren qualitativ hochwertig ist. Und da bekommt Österreich tatsächlich Lob von der UNHCR: Das Bundesasylamt – dort fallen die Entscheidungen in erster Instanz – habe in den vergangenen Jahren Anstrengungen in Richtung Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung unternommen. „Da spielt Österreich eine positive Rolle.“

Probleme sieht Pinter dagegen bei der Schubhaft, der Rechtsberatung und auch bei der künftig geltenden Anwesenheitspflicht. Die Schubhaft werde bei Asylwerbern, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen, viel zu häufig verhängt. Dabei solle sie aus Sicht von UNHCR eine absolute Ausnahme sein.

Höhere Standards für Beratung

Bei der Neuregelung der Rechtsberatung für Asylwerber habe man sich höhere Standards erhofft: Einen juristischen Studienabschluss allein sieht man als zu wenig an. Ebenso die Möglichkeit, dass auch Nichtjuristen unter bestimmten Voraussetzungen in der Beratung eingesetzt werden können.

Abgelehnt wird auch die Anwesenheits- oder Mitwirkungspflicht, nach der Asylwerber künftig die ersten sieben Tage das Erstaufnahmezentrum nicht verlassen dürfen. Dies sei „eine haftähnliche Situation“, die es aus menschenrechtlichen Gründen ohne Einzelfallprüfung nicht geben dürfe. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass Asylwerber in größerem Ausmaß versuchen würden, sich in der Anfangsphase den Behörden zu entziehen – auch das Innenministerium habe keine Daten dafür vorlegen können.

Kritik gibt es an der Streichung des Instanzenzuges: Asylwerber dürfen nicht mehr den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Dieser habe aber in der Vergangenheit eine wichtige Rolle in der Grundsatzjudikatur gespielt und maßgeblich dazu beigetragen, dass die Interpretation der Rechtslage jetzt so sei, wie sie in der Regel auch UNHCR sieht.

Bei den Entscheidungen des Asylgerichtshofs – die zweite und letzte Instanz – bemerke man, dass die Einheitlichkeit der Entscheidungen, die es vorher beim VwGH gegeben hat, verloren gegangen sei. Vergleichbare Sachverhalte würden unterschiedlich beurteilt – je nachdem, an welchen Richter man kommt. Es sei auch unverständlich, dass den Asylwerbern als praktisch einziger Personengruppe der Instanzenzug im Verwaltungsrecht verwehrt bleibt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.06.2011)

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