Abschiebung: Türke siegt vor Höchstgericht

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Der Bescheid wurde aufgehoben, Österreich hatte eine EU-Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt: Über den Mann hätte ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden müssen.

1989 war der Türke nach Österreich eingewandert, wegen seines Fehlverhaltens sollte er nun ausgewiesen werden. Weil der österreichischen Gesetzgeber aber EU-Recht zu langsam umsetzte und eine falsche Behörde über den Mann urteilte, muss jetzt über das Aufenthaltsverbot noch einmal entschieden werden.

Bereits am 24. Dezember 2010 hätte Österreich nämlich die neue EU-Rückführungslinie umsetzen müssen. Tatsächlich umgesetzt wird diese aber erst per 1. Juli. Ab dann sieht das Gesetz vor, dass die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) über alle Berufungen entscheiden, die das Fremdenpolizeigesetz betreffen. Bisher war dies nur bei Bürgern aus dem EWR-Raum, der Schweiz sowie bei begünstigten Drittstaatsangehörigen der Fall. Beim Türken entschied im Februar 2011 aber nicht ein UVS, sondern die Sicherheitsdirektion Tirol.

Das sei ein Fehler gewesen, urteilte nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Da Österreich die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt habe, sei das EU-Recht nämlich unmittelbar anwendbar geworden. Die Konsequenz: Der Bescheid gegen den Türken wird aufgehoben, weil ihn die falsche Behörde erlassen hat. Die richtige Behörde, der UVS Tirol, hat den Fall nun noch einmal zu prüfen (Zl. 2011/22/0097).

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