Auf die Auszahlungen habe man nicht vertrauen dürfen, sagen die Höchstrichter. Diese sei nämlich eine Transferleistung. Das heißt, man hat etwa im Gegensatz zur Pension nicht selbst dafür eingezahlt.
Wien. Die von der Bundesregierung beschlossene Neuregelung der Familienbeihilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Donnerstag bekannt. Die Familienbeihilfe wird für Studenten seit 1.Juli grundsätzlich nur mehr bis zum 24.Geburtstag statt wie zuvor bis zum 26.Geburtstag ausgezahlt. In Ausnahmefällen kann sich die Anspruchsdauer noch bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres verlängern.
Diese Maßnahme liege im rechtspolitischen Gestaltungsbereich des Gesetzgebers, erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger. Bei der Familienbeihilfe gebe es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. Diese sei nämlich eine Transferleistung. Das heißt, man hat etwa im Gegensatz zur Pension nicht selbst dafür eingezahlt, sondern erhält die Leistungen aus dem allgemeinen Steuertopf. Und es habe wohl auch niemand extra deswegen ein Studium aufgenommen, weil er auf eine längere Auszahlung der Familienbeihilfe vertraut hat, bekräftigt Holzinger. Das VfGH-Erkenntnis bedeutet, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze bei der Familienbeihilfe immer wieder ändern kann. Die Kärntner und die Vorarlberger Landesregierung, die gegen die Neuregelung geklagt haben, blitzen mit ihren Argumenten ab.
Pflegegeldregeln in Ordnung
Die Vorarlberger wollten zudem noch eine weitere Folge des letztjährigen Sparpakets kippen, nämlich den erschwerten Zugang zu den Pflegestufen eins und zwei. Auch hier handle es sich um Transferleistungen, die die Politik nach ihrem Dafürhalten zurückschrauben könne, erklärten die Höchstrichter. Und ob die Maßnahme sozialpolitisch gerechtfertigt sei, habe der VfGH nicht zu prüfen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.07.2011)