Telekom-Affäre: Mafia-Paragraf greift nicht

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Leute, die nur "nebenbei" illegale Aktivitäten setzen, bilden keine kriminelle Organisation.

[Wien] Als man 13 Tierschützer wegen des „Mafia-Paragrafen“ anklagte, war die Aufregung groß. Im Mai wurden die Angeklagten freigesprochen. Nun wird rund um die Telekom-Affäre spekuliert, ob man, wenn man schon Tierschützer anklagt, nicht auch Manager und Politiker wegen des Mafia-Paragrafen belangen könnte.
Um unter den Begriff der kriminellen Organisation zu fallen, benötigt man laut Gesetz eine „auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen“. Diese müssen bestimmte Absichten hegen: etwa schwere Vermögensdelikte zu begehen. Es reicht aber auch, wenn man mit seiner Mafia-Organisation „eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt“. Vorwürfe, die man im Zusammenhang mit der Telekom-Affäre gegen die Verdächtigen durchaus erheben könnte. Auch dass mehr als zehn Personen am Werk waren, wie es für eine Mafia-Struktur gefordert ist, scheint möglich.

Und doch dürfte hier keine Anklage wegen des Mafia-Paragrafen (§ 278a StGB) erhoben werden. Zum einen scheint die für eine Mafia-Organisation nötige hierarchische Struktur zu fehlen. Und zum anderen kann man wohl trotz aller möglichen Verfehlungen schwerlich behaupten, dass der Hauptzweck der Tätigkeit von Politikern und Managern die illegalen Aktivitäten waren. „Wenn im Rahmen einer anderen legalen Tätigkeit auch Straftaten begangen werden, begründet das keine kriminelle Organisation“, sagt Helmut Fuchs, Vorstand des Instituts für Strafrecht an der Universität Wien. Der Experte verweist auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Bankangestellten (15 Os 57/08h). Das Gericht betonte darin, dass der Zusammenschluss führender Mitarbeiter einer Bank zu betrügerischen Machenschaften keine kriminelle Vereinigung sein kann, wenn das Geldinstitut ansonsten korrekte Geschäfte abwickelt. Die Entscheidung erging zu § 278 StGB, bei dem es um die „kriminelle Vereinigung“ geht. Und die Voraussetzungen für die „kriminelle Organisation“, um die es beim Mafia-Paragrafen in § 278a StGB geht, seien sicher noch strenger zu sehen, erklärt Fuchs im Gespräch mit der „Presse“.

Höhere Strafe wegen Untreue

Dazu kommt, dass die Höchststrafe beim Mafia-Paragrafen fünf Jahre beträgt. Wenn sich die Vorwürfe in der Telekom-Affäre bestätigen, liegt aber wohl ohnedies Untreue vor. Und wenn bei Untreue ein Schaden von mehr als 50.000 Euro entsteht, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre Haft. Diese Bestimmung würde von den Gerichten somit bereits wegen der höheren Strafdrohung dem Mafia-Paragrafen vorgezogen werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.09.2011)

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