„Unleidlich“ kann man ohne Absicht sein

Geisteszustand. Auch wenn ein Mieter wegen psychischer Beeinträchtigungen lärmt, darf er gekündigt werden – eine Interessenabwägung ist dann nötig.

Wien. Klopfen, sodass die Nachbarn gestört sind, Beschimpfen und Beleidigen der anderen Mieter und das Erheben ungerechtfertigter, auch strafrechtlicher Vorwürfe gegen die Hausbewohner: Eine Mieterin fiel in vielfacher Hinsicht negativ auf. Selbst die Polizei musste einmal anrücken, um die Situation zu deeskalieren.

Als die Frau und ihr Mitmieter aber gekündigt wurden, wehrten sich die beiden. Strittig war im Verfahren, inwieweit der geistige Zustand der Frau berücksichtigt werden musste. Der Mitmieter hatte dies gefordert. Die Gerichte betonten aber, dass die Frau weder geisteskrank noch unzurechnungsfähig war. Sie sei bloß überempfindsam und neige zu Überreaktionen. Wenn sie sich durch Lärm gestört fühle, so könne ein zunächst wohlwollendes, nachbarschaftliches Klima schnell ins Gegenteil umschlagen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte zudem, dass ein Verschulden des Gekündigten nicht erforderlich ist, um ihm wegen unleidlichen Verhaltens zu kündigen. Liege eine geistig-seelische Störung vor, so müsse eine Interessenabwägung getroffen werden. Bei dieser ist ein weniger strenger Maßstab an den Mieter anzulegen, als wenn dieser gesund wäre.

Im aktuellen Fall würde – selbst wenn man von psychischen Beeinträchtigungen bei der Frau ausgehen würde – die Interessenabwägung aber gegen sie ausfallen. Denn ihr Verhalten sei für die anderen Hausbewohner unzumutbar. Die Kündigung erfolgte zu Recht, entschied der OGH (8 Ob 23/11g).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.09.2011)

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