Hund biss ins Gesäß: Kein Geld

Hund biss Gesaess Kein
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Tierhaltung: Ein Zusteller betrat einen Hof, um nach dem Weg zu fragen. Hund Apo fiel den Mann an, der Halter des Tieres haftet aber nicht.

Wien. Wer ein Gehöft durch ein offenes Tor betritt und von einem (zuvor stets unauffälligen) Hund gebissen wird, darf kein Schmerzengeld fordern. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor. Im Mittelpunkt stand Apo, ein sechs Jahre alte Deutschlanghaar-Rüde aus dem steirischen Gaishorn am See.

Eigentlich galt Apo als nettes Tier: folgsam, gut erzogen und nicht aggressiv. Auf sein Hofgelände kommen freilich nur selten fremde Leute. Falls doch, hat sich Apo in der Vergangenheit aber immer interessiert gezeigt, manchmal gebellt oder den Neuankömmling beschnuppert. An einem Sommertag im Vorjahr sollte aber alles anders sein: Ein privater Zusteller betrat das Gehöft durch das offene Einfahrtstor, den gut erkennbaren Hundezwinger nahm der Mann nicht wahr. Er machte auch nicht durch Laute auf sich aufmerksam. Apo bewegte sich bellend auf den Mann zu. Der Zusteller blieb deswegen zunächst stehen. Dann aber machte er eine rasche Drehbewegung weg von Apo. Der Hund erschreckte sich und biss den Lieferanten in die linke Gesäßhälfte.

Der Zusteller forderte 2650 Euro Entschädigung. Der Hundehalter hingegen betonte, seine Pflichten nicht verletzt zu haben. Auf dem Land sei es üblich, gutmütige Hunde innerhalb von Hofgeländen ohne Maulkorb frei laufen zu lassen. Apo habe nie zuvor aggressives Verhalten gezeigt. Überdies liege das Gehöft in großer Entfernung zum öffentlichen Straßennetz. Deswegen greife die Tierhaltung nach §1320 ABGB nicht. Dieser Paragraf legt fest, dass im Zweifel der Tierhalter beweisen muss, dass er das Tier ausreichend verwahrt hat.

Bisheriges Verhalten entscheidend

Das Bezirksgericht Liezen wies die Klage ab: Vorfälle wie diese könne man nur durch Wegsperren, Anketten oder Unterlassen der Hundehaltung verhindern, was aber weder gesellschaftlich gewünscht sei noch den Tierschutzbestimmungen entspreche. Das Landesgericht Leoben betonte, dass man zwar nicht einfach sagen könne, Hunde dürften auf dem Land frei umherlaufen. Der Oberste Gerichtshof habe aber auch bereits entschieden, dass man selbst bei Spaziergängen im freien Gelände gutmütige Hunde frei laufen lassen könne. Es gelte somit auch, dass gutmütige Hunde in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen dürfen. Ein Tierhalter habe gemäß §1320 ABGB immer nur jene Vorkehrungen zu treffen, die von ihm nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Hund zu erwarten sind, meinte das Landesgericht (1 R 160/11p). Da Apo bisher unauffällig war, habe man ihn frei umherlaufen lassen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig, wegen des geringen Streitwerts ist kein weiterer Instanzenzug zulässig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.09.2011)

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